HOME     zurück

§ Bundesrecht §

(steht über Landesrecht)

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 18. November 1996 (die wichtigsten Paragraphen)

Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer

§ 1a

Grundsatz

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion unterbleiben.

(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wasserhaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflußes zu vermeiden.

§ 18a

Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

 

Hier gibt's den ersten Teil der WHG komplett!


 

Abwasserabgabengesetz Textausgabe mit Erläuterungen

von Dr. Horst Roth, Min. rat a. D. Bonn

§ 2

B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.


 

Erläuterungen zum Wortlaut

2. Begriff des Einleitens

Beim Verbringen von Abwasser in den "Untergrund" wird fingiert*, daß das Abwasser in das Grundwasser eingeleitet und damit der Abgabetatbestand des § 1 erfüllt ist. Unter "Untergrund" sind die Bodenschichten zu verstehen, die unterhalb des Mutterbodens und der Bodenkrume liegen. Wird Abwasser nur auf den Boden aufgebracht oder in die Bodenkrume eingebracht - etwa auf Rieselfelder, Bodenfilter oder durch Landbewässerung- , so ist ein Verbringen des Abwassers in den Untergrund nicht gegeben (vgl. BT-Drucks. 7/2272, S. 27 zu § 3 Abs. 3). Die normale landwirtschaftliche Düngung ist danach kein Einleiten im Sinne dieser Vorschrift. Ferner ist auch das Verbringen von Abwasser im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung (z. B. Tiefdüngung) kein solches Einleiten (vgl. BT Drucks. 7/5183, S. 5)(igbb-zen/abw-abgg)

(*fingiert = erfunden, erdichtet, vorgetäuscht, unterstellt)


Bearbeitet am: 09.04.01

 

HOME     zurück