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Erster Teil der WHG vom 12. Nov. 1996
Gemeinsame Bestimmungen fuer die Gewaesser

 

 

§ 1 a Grundsatz 
§ 2 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis
§ 3 Benutzungen
§ 4 Benutzungsbedingungen und Auflagen
§ 5 Vorbehalt
§ 6 Versagung
§ 6 a Supra- und internationale Anforderungen
§ 7 Erlaubnis
§ 7 a Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
§ 8 Bewilligung
§ 9 Bewilligungsverfahren
§ 9 a Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 10 Nachtraegliche Entscheidungen
§ 11 Ausschluss von Anspruechen
§ 12 Widerruf der Bewilligung
§ 13 Benutzung durch Verbaende
§ 14 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebsplaene
§ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse
§ 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
§ 17 Andere alte Benutzungen
§ 17 a Erlaubnisfreie Benutzungen bei Uebungen und Erprobungen
§ 18 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
§ 18 a Pflicht und Plaene zur Abwasserbeseitigung
§ 18 b Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
§ 18 c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen

§ 19 Wasserschutzgebiete
§ 19 a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befoerdern wassergefaehrdender Stoffe
§ 19 b Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung
§ 19 c Widerruf der Genehmigung
§ 19 d Rechtsverordnungen
§ 19 e Bestehende Anlagen
§ 19 f Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen
§ 19 g Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen
§ 19 h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 19 i Pflichten des Betreibers
§ 19 k Besondere Pflichten beim Befuellen und Entleeren
§ 19 l Fachbetriebe
§ 20 Entschaedigung
§ 21 Ueberwachung
§ 21 a Bestellung von Betriebsbeauftragten fuer Gewaesserschutz
§ 21 b Aufgaben
§ 21 c Pflichten des Benutzers
§ 21 d Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers
§ 21 e Vortragsrecht
§ 21 f Benachteiligungsverbot, Kuendigungsschutz
§ 21 g Sonderregelung
§ 22 Haftung fuer Aenderung der Beschaffenheit des Wassers

 

 


§ 1 a Grundsatz

(1) Die Gewaesser sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum fuer Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeintraechtigungen ihrer oekologischen Funktionen unterbleiben.

(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Massnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewaesser verbunden sein koennen, die nach den Umstaenden erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veraenderung seiner Eigenschaften zu verhueten, um eine mit Ruecksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfaehigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergroesserung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1. zu einer Gewaesserbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,
2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewaessers.

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§ 2 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis

(1) Eine Benutzung der Gewaesser bedarf der behoerdlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 11 beruehren sie nicht privatrechtliche Ansprueche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.
 

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§ 3 Benutzungen

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewaessern,
2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewaessern,
3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewaessern, soweit dies auf den Zustand des Gewaessers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewaesser,
4 a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Kuestengewaesser,
5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
6. Entnehmen, Zutagefoerdern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
 (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfuer geeignet sind,
2. Massnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmass schaedliche Veraenderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizufuehren.

(3) Massnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewaessers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch fuer Massnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewaessers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.
 

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§ 4 Benutzungsbedingungen und Auflagen

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung koennen unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulaessig, um nachteilige Wirkungen fuer andere zu verhueten oder auszugleichen.

(2) Durch Auflagen koennen ferner insbesondere

1. Massnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der Benutzung und von Beeintraechtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet werden,
2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung eines Gewaesserschutzbeauftragten nach § 21 a vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
2 a. Massnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurueckzufuehrenden Beeintraechtigung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich sind,
3. dem Unternehmer angemessene Beitraege zu den Kosten von Massnahmen auferlegt werden, die eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhueten oder auszugleichen.

 

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§ 5 Vorbehalt

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachtraeglich

werden koennen. Eine zusaetzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfuellung der Anforderung verbundene Aufwand ausser Verhaeltnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefaehrlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu beruecksichtigen. Die Anforderungen nach § 7 a duerfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so muessen die Massnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.

(2) Fuer alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Einschraenkungen zulaesst.
 

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§ 6 Versagung

Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefaehrdung der oeffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Massnahmen einer Koerperschaft des oeffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhuetet oder ausgeglichen wird.
 

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§ 6 a Supra- und internationale Anforderungen

Soweit es zur Erfuellung bindender Beschluesse der Europaeischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ueber die Bewirtschaftung der Gewaesser nach den Grundsaetzen des § 1 a Abs. 1 erlassen, insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit und die Benutzung von Gewaessern sowie den Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des § 18 b Abs. 1, des § 19 a Abs. 1 und des § 19 g Abs. 1 und 2 festlegen.
 

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§ 7 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis gewaehrt die widerrufliche Befugnis, ein Gewaesser zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Mass bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden. Die Erlaubnis kann fuer ein Vorhaben, das nach § 3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung einer Umweltvertraeglichkeitspruefung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie fuer ein Grundstueck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger ueber, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
 

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§ 7 a Anforderungen an das Einleiten von Abwasser

(1) Eine Erlaubnis fuer das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik moeglich ist. § 6 bleibt unberuehrt. Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderungen koennen auch fuer den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(2) Fuer vorhandene Einleitungen werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforderungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforderlichen Anpassungsmassnahmen unverhaeltnismaessig waeren.

(3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2, so stellen die Laender sicher, dass die erforderlichen Massnahmen in angemessenen Fristen durchgefuehrt werden.

(4) Die Laender stellen auch sicher, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine oeffentliche Abwasseranlage die nach Absatz 1 Satz 4 massgebenden Anforderungen eingehalten werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchfuehrbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfuegbare Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind.
 

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§ 8 Bewilligung

(1) Die Bewilligung gewaehrt das Recht, ein Gewaesser in einer nach Art und Mass bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewaehrt nicht das Recht, Gegenstaende, die einem anderen gehoeren, oder Grundstuecke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1. dem Unternehmer die Durchfuehrung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.
Sie darf fuer das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewaesser sowie fuer Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht fuer das Wiedereinleiten von nicht nachteilig veraendertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhuetet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht moeglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gruenden des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschaedigen.

(4) Die Laender koennen weitere Faelle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen. In diesen Faellen gilt Absatz 3 entsprechend; jedoch koennen die Laender bestimmen, dass die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den fuer den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich uebersteigt.

(5) Die Bewilligung wird fuer eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Faellen dreissig Jahre ueberschreiten darf.

(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie fuer ein Grundstueck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger ueber, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
 

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§ 9 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gewaehrleistet, dass die Betroffenen und die beteiligten Behoerden Einwendungen geltend machen koennen. Bei Vorhaben, die nach § 3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung einer Umweltvertraeglichkeitspruefung unterliegen, muss das Verfahren den Anforderungen des genannten Gesetzesentsprechen.
 

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§ 9 a Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die fuer die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zustaendige Behoerde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn

1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
2. an dem vorzeitigen Beginn ein oeffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schaeden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den frueheren Zustand wiederherzustellen.
 

(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
 

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§ 10 Nachtraegliche Entscheidungen

 (1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und laesst sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Masse nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung ueber die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschaedigungen einem spaeteren Verfahren vorzubehalten.

 (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen waehrend des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Unternehmer nachtraeglich Auflagen gemacht werden. Koennen die nachteiligen Wirkungen durch nachtraegliche Auflagen nicht verhuetet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschaedigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulaessig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes dreissig Jahre verstrichen sind.
 

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§ 11 Ausschluss von Anspruechen

 (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprueche geltend machen, die auf die Beseitigung der Stoerung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprueche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfuellt hat.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fuer vertragliche Ansprueche.
 

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§ 12 Widerruf der Bewilligung

(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 5 ohne Entschaedigung zulaessig ist, gegen Entschaedigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschraenkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der oeffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.

(2) Die Bewilligung kann ohne Entschaedigung, soweit dies nicht schon nach § 5 zulaessig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer

1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeuebt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
2. den Zweck der Benutzung so geaendert hat, dass er mit dem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr uebereinstimmt,
3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung ueber den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfuellt hat.

 

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§ 13 Benutzung durch Verbaende

Wasser- und Bodenverbaende und gemeindliche Zweckverbaende beduerfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewaesser im Rahmen ihrer satzungsmaessigen Aufgaben ueber die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit am 1. Maerz 1960 fuer Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.
 

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§ 14 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebsplaene

(1) Wird fuer ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewaessers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgefuehrt, so entscheidet die Planfeststellungsbehoerde ueber die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewaessern vor, so entscheidet die Bergbehoerde ueber die Erteilung der Erlaubnis.

(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der fuer das Wasser zustaendigen Behoerde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehoerden ist die fuer das Wasser zustaendige Behoerde zu hoeren.

(4) Ueber die Beschraenkung oder Ruecknahme einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der fuer das Wasser zustaendigen Behoerde die Planfeststellungsbehoerde; sie trifft auch nachtraegliche Entscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Fuer die Beschraenkung oder die Ruecknahme einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemaess.
 

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 § 15 Alte Rechte und alte Befugnisse

 (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Laender nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich fuer Benutzungen

1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ueber Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBI. I S. 29),
3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
zu deren Ausuebung am 12. August 1957 oder zu einem anderen von den Laendern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtmaessige Anlagen vorhanden sind.

 (2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich fuer Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte fuer Anlagen des oeffentlichen Verkehrs, zu deren Ausuebung am 12. August 1957 rechtmaessige Anlagen vorhanden sind.

 (3) Die Laender koennen andere in einem foermlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen.

 (4) Die in den Absaetzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) koennen gegen Entschaedigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie koennen ohne Entschaedigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulaessig war, widerrufen werden,

1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeuebt hat,
2. soweit die Benutzung im bisher zulaessigen Umfang fuer den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulaessige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,
3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geaendert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr uebereinstimmt,
4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung ueber den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfuellt hat.

Unberuehrt bleibt die Zulaessigkeit nachtraeglicher Anforderungen und Massnahmen ohne Entschaedigung nach § 5 .
 

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§ 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

 (1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen.

 (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse koennen oeffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der oeffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erloeschen zehn Jahre nach der oeffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgruenden erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der oeffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.

 (3) Dem frueheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.

(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufaelle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.
 

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§ 17 Andere alte Benutzungen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fuenf Jahren seit dem 1. Maerz 1960 erforderlich fuer Benutzungen, die ueber die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. Maerz 1960

1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeuebt werden durften, ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmaessige Anlagen vorhanden waren, oder
2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulaessiger Weise ausgeuebt werden durften; fuer Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeuebt werden koennen, gilt dies nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmaessige Anlagen vorhanden waren.
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fuenf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ueber den Antrag fortgesetzt werden.

 (2) In den Faellen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemaess gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt unberuehrt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. Maerz 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder Beschraenkung des Rechts ohne Entschaedigung zulaessig war.

(3) Wird in den Faellen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in beschraenktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschaedigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. Maerz 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschraenkung des Rechts ohne Entschaedigung zulaessig war.
 

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§ 17 a Erlaubnisfreie Benutzungen bei Uebungen und Erprobungen

Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei Uebungen und Erprobungen fuer Zwecke

1. der Verteidigung einschliesslich des Zivilschutzes oder
2. der Abwehr von Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung fuer
a) das voruebergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewaesser und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewaesser mittels beweglicher Anlagen sowie
b) das voruebergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewaesser,

wenn dadurch andere nicht oder nur geringfuegig beeintraechtigt werden, keine nachteilige Veraenderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeintraechtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der zustaendigen Wasserbehoerde vorher anzuzeigen.
 

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§ 18 Ausgleich von Rechten und Befugnissen

 Art, Mass und Zeiten der Ausuebung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen koennen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschraenkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht fuer alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeintraechtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die oeffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In diesem Verfahren koennen auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden.
 

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§ 18 a Pflicht und Plaene zur Abwasserbeseitigung

 (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintraechtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von haeuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwaessern von Klaerschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

 (2) Die Laender regeln, welche Koerperschaften des oeffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein fuer verbindlich erklaerter Plan nach Absatz 3 andere Traeger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten koennen sich zur Erfuellung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(2 a) Die Laender koennen regeln, unter welchen Voraussetzungen eine oeffentlich-rechtliche Koerperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich uebertragen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehoert insbesondere, dass

1. der Dritte fachkundig und zuverlaessig sein muss,
2. die Erfuellung der uebertragenen Pflichten sicherzustellen ist,
3. der Uebertragung keine ueberwiegenden oeffentlichen Interessen entgegenstehen duerfen.

(3) Die Laender stellen Plaene zur Abwasserbeseitigung nach ueberoertlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungsplaene). In diesen Plaenen sind insbesondere die Standorte fuer bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzuege fuer die Abwasserbehandlung sowie die Traeger der Massnahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Plaenen koennen fuer verbindlich erklaert werden.
 

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§ 18 b Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7 a eingehalten werden. Im uebrigen gelten fuer Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 7 a Abs. 3 entsprechend.
 

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§ 18 c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen

 Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Aenderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die fuer organisch belastetes Abwasser von mehr als 3 000 kg/d BSB5 (roh) oder fuer anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1 500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kuehlwasser) ausgelegt ist, beduerfen einer behoerdlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung entspricht. Eine wesentliche Aenderung im Sinne des Satzes 1 liegt nur dann vor, wenn durch die bauliche Veraenderung der Anlage oder durch die damit verbundene Aenderung des Betriebs nachteilige Auswirkungen erheblicher Art auf

1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschliesslich der jeweiligen Wechselwirkungen,
2. Kultur- und sonstige Sachgueter

eintreten koennen.
 

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§ 19 Wasserschutzgebiete

 (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1. Gewaesser im Interesse der derzeit bestehenden oder kuenftigen oeffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schuetzen oder
2. das Grundwasser anzureichern oder
3. das schaedliche Abfliessen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Duenge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewaesser zu verhueten,
koennen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

 (2) In den Wasserschutzgebieten koennen

1. bestimmte Handlungen verboten oder fuer nur beschraenkt zulaessig erklaert werden und
2. die Eigentuemer und Nutzungsberechtigten von Grundstuecken zur Duldung bestimmter Massnahmen verpflichtet werden. Dazu gehoeren auch Massnahmen zur Beobachtung des Gewaessers und des Bodens.
(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafuer Entschaedigung zu leisten; fuer die Beschraenkung einer Bewilligung gilt § 12 , fuer die Beschraenkung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4.

 (4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhoehte Anforderungen fest, die die ordnungsgemaesse land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstuecks beschraenken, so ist fuer die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Massgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschaedigungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch fuer Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. Fuer Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
 

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§ 19 a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befoerdern wassergefaehrdender Stoffe

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befoerdern wassergefaehrdender Stoffe beduerfen der Genehmigung der fuer das Wasser zustaendigen Behoerde. Dies gilt nicht fuer Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgelaendes nicht ueberschreiten oder die Zubehoer einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind.

 (2) Wassergefaehrdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Rohoele, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizoele;
2. andere fluessige oder gasfoermige Stoffe, die geeignet sind, Gewaesser zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu veraendern; sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(3) Der Genehmigung beduerfen ferner die wesentliche Aenderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche Aenderung des Betriebs einer solchen Anlage.

 (4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger ueber. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zustaendigen Behoerde den Uebergang anzuzeigen.
 

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§ 19 b Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewaesser, insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemaess. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen ueber Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulaessig, wenn zu besorgen ist, dass eine Verunreinigung der Gewaesser oder eine sonstige nachteilige Veraenderung ihrer Eigenschaften eintritt.

 (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewaesser oder eine sonstige nachteilige Veraenderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhuetet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begruendet ist, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.

 (3) Die Genehmigung kann fuer eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung einer Umweltvertraeglichkeitspruefung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
 

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§ 19 c Widerruf der Genehmigung

 (1) Die Genehmigung nach § 19 a kann gegen Entschaedigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewaesser oder eine sonstige nachteilige Veraenderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begruendet ist, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.

 (2) Die Genehmigung kann ohne Entschaedigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfuellt hat.

 (3) Unberuehrt bleibt die Festsetzung nachtraeglicher Auflagen ohne Entschaedigung nach § 19 b Abs. 1 Satz 3.
 

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§ 19 d Rechtsverordnungen

 Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Gewaesser, insbesondere im Interesse der oeffentlichen Wasserversorgung, fuer die nach § 19 a genehmigungsbeduerftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen ueber

1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen,
1 a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbeduerftiger Aenderungen der Anlagen oder ihres Betriebs,
2. Pruefungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelmaessig wiederkehrende Pruefungen und Pruefungen auf Grund behoerdlicher Anordnung durch amtliche oder fuer diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverstaendige,
3. Gebuehren und Auslagen, die fuer die vorgeschriebenen oder behoerdlich angeordneten Pruefungen der Anlagen von dem Eigentuemer und Personen, welche die Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebuehren werden nur zur Deckung des mit den Pruefungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand fuer die Sachverstaendigen, die Pruefeinrichtungen und -stoffe sowie fuer die Entwicklung geeigneter Pruefverfahren und fuer den Erfahrungsaustausch gehoert. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebuehr auch fuer eine Pruefung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende gefuehrt worden ist, wenn die Gruende hierfuer von den in Satz 1 genannten Personen zu vertreten sind. Die Hoehe der Gebuehrensaetze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverstaendiger durchschnittlich fuer die verschiedenen Pruefungen benoetigt. In der Rechtsverordnung koennen die Kostenbefreiung, die Kostenglaeubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) geregelt werden.

 

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§ 19 e Bestehende Anlagen

(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbeduerftigkeit nach § 19 a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, beduerfen einer Genehmigung nach § 19 a Abs. 1 nur, wenn fuer ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbeduerftigkeit nach § 19 a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.

(2) Rohrleitungsanlagen, fuer die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 19 a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 19 a Abs. 1 zustaendigen Behoerde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbeduerftigkeit fuer Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht fuer Rohrleitungsanlagen, fuer die vor Eintritt der Genehmigungsbeduerftigkeit auf Grund der Landeswassergesetze eine behoerdliche Genehmigung erteilt ist oder die auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19 a Abs. 3 und 4, § 21 sowie die Vorschriften nach § 19 d Nr. 3 anzuwenden. § 19 b Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach § 19 d Nr. 2 gelten entsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 19 c zulaessig; die Pflicht zur Entschaedigung nach § 19 c Abs. 1 entfaellt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen Vorschriften ohne Entschaedigung haette untersagt werden koennen.
 

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§ 19 f Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen

(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den fuer ueberwachungsbeduerftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Geraetesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die fuer die Erlaubnis zustaendige Behoerde auch ueber die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachtraeglicher Auflagen und ueber die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehoerde auch ueber die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachtraeglicher Auflagen und ueber die Untersagung des Betriebs.

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 19 a Abs. 1 zustaendigen Behoerde zu treffen.
 

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§ 19 g Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen

(1) Anlagen zum Lagern, Abfuellen, Herstellen und Behandeln wassergefaehrdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefaehrdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich oeffentlicher Einrichtungen muessen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewaesser oder eine sonstige nachteilige Veraenderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt fuer Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgelaendes nicht ueberschreiten.

(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefaehrdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfuellen von Jauche, Guelle und Silagesickersaeften muessen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmoegliche Schutz der Gewaesser vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veraenderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) Anlagen im Sinne der Absaetze 1 und 2 muessen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.

(4) Landesrechtliche Vorschriften fuer das Lagern wassergefaehrdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Ueberschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberuehrt.

(5) Wassergefaehrdende Stoffe im Sinne der §§ 19 g bis 19 l sind feste, fluessige und gasfoermige Stoffe, insbesondere

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu veraendern. Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlaesst mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die wassergefaehrdenden Stoffe naeher bestimmt und entsprechend ihrer Gefaehrlichkeit eingestuft werden.

(6) Die Vorschriften der §§ 19 g bis 19 l gelten nicht fuer Anlagen im Sinne der Absaetze 1 und 2 zum Umgang mit

Absatz 1 und die §§ 19 h bis 19 l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfuellen von Jauche, Guelle und Silagesickersaeften keine Anwendung.
 

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§ 19 h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen duerfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zustaendigen Behoerde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht

(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmaessig hergestellt werden, koennen sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschraenkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der fuer den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zustaendigen Behoerde erteilt und gilt fuer den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen fuer Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,

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§ 19 i Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19 l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 191 Abs. 2 erfuellt oder nicht eine oeffentliche Einrichtung ist, die ueber eine dem § 19 l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Ueberwachung verfuegt.

(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfaehigkeit der Sicherheitseinrichtungen staendig zu ueberwachen. Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Ueberwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19 l abschliesst, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht ueber sachkundiges Personal verfuegt. Er hat darueber hinaus nach Massgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverstaendige auf den ordnungsgemaessen Zustand ueberpruefen zu lassen, und zwar

 
(3) Die zustaendige Behoerde kann dem Betreiber Massnahmen zur Beobachtung der Gewaesser und des Bodens auferlegen, soweit dies zur fruehzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 ausgehen koennen, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewaesserschutzbeauftragten zu bestellen hat; die §§ 21 b bis 21 g gelten entsprechend.
 

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§ 19 k Besondere Pflichten beim Befuellen und Entleeren

Wer eine Anlage zum Lagern wassergefaehrdender Stoffe befuellt oder entleert, hat diesen Vorgang zu ueberwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemaessen Zustand der dafuer erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu ueberzeugen. Die zulaessigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befuellen oder Entleeren einzuhalten.

 

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§ 19 l Fachbetriebe

(1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 duerfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden; § 19 i Abs. 1 bleibt unberuehrt. Die Laender koennen Taetigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgefuehrt werden muessen.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

Ein Fachbetrieb darf seine Taetigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschraenken.
 

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§ 20 Entschaedigung

(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschaedigung hat den eintretenden Vermoegensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschaedigungspflicht ausloesenden behoerdlichen Verfuegung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Mass ihrer Beeintraechtigung auszugehen; hat der Entschaedigungsberechtigte Massnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Massnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert haetten, so ist dies zu beruecksichtigen. Ausserdem ist eine infolge der behoerdlichen Verfuegung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstuecken zu beruecksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits beruecksichtigt ist.

(2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder andere Massnahmen als Entschaedigung zugelassen werden, ist die Entschaedigung in Geld festzusetzen.
 

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§ 21 Ueberwachung

(1) Wer ein Gewaesser benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behoerdliche Ueberwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgaenge zu dulden, die fuer die Gewaesserbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Pruefung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulaessigen Rahmen haelt und ob nachtraeglich Anordnungen auf Grund des § 5 oder ergaenzender landesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind,

zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschraenkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugaenglich zu machen, Auskuenfte zu erteilen, Arbeitskraefte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfuegung zu stellen und technische Ermittlungen und Pruefungen zu ermoeglichen. Benutzer von Gewaessern, fuer die ein Gewaesserschutzbeauftragter bestellt ist (§ 21 a), haben diesen auf Verlangen der zustaendigen Behoerde zu Ueberwachungsmassnahmen nach den Saetzen 2 und 3 hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer den, der

Die Eigentuemer und Besitzer der Grundstuecke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstuecke zu gestatten, Auskuenfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Pruefungen zu ermoeglichen.

(2 a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(3) Fuer die zur Ueberwachung nach den Absaetzen 1 und 2 zustaendigen Behoerden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93 , 97 , 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehoerden die Kenntnisse fuer die Durchfuehrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhaengenden Besteuerungsverfahrens benoetigen, an deren Verfolgung ein zwingendes oeffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsaetzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fuer ihn taetigen Personen handelt.

(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die behoerdliche Ueberwachung im Sinne dieser Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen, zum Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehoerenden Stellen uebertragen wird.
 

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§ 21 a Bestellung von Betriebsbeauftragten fuer Gewaesserschutz

(1) Benutzer von Gewaessern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten duerfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte fuer Gewaesserschutz (Gewaesserschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewaesser, fuer die die Bestellung eines Gewaesserschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewaesserschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gewaesserschutzbeauftragter.
 

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§ 21 b Aufgaben

(1) Der Gewaesserschutzbeauftragte beraet den Benutzer und die Betriebsangehoerigen in Angelegenheiten, die fuer den Gewaesserschutz bedeutsam sein koennen.

(2) Der Gewaesserschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,

(3) Der Gewaesserschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer jaehrlich einen Bericht ueber die nach Absatz 2 getroffenen und beabsichtigten Massnahmen.

(4) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall die in den Absaetzen 1 bis 3 aufgefuehrten Aufgaben des Gewaesserschutzbeauftragten

 

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§ 21 c Pflichten des Benutzers

(1) Der Benutzer hat den Gewaesserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewaesserschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veraenderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen. Dem Gewaesserschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhaendigen.

(1 a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewaesserschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veraenderungen im Aufgabenbereich des Gewaesserschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung.

(2) Der Benutzer darf zum Gewaesserschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlaessigkeit besitzt. Werden der zustaendigen Behoerde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Gewaesserschutzbeauftragte nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlaessigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Benutzer einen anderen Gewaesserschutzbeauftragten bestellt.

(3) Werden mehrere Gewaesserschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer fuer die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewaesserschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer hat ferner fuer die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.

(4) Der Benutzer hat den Gewaesserschutzbeauftragten bei der Erfuellung seiner Aufgaben zu unterstuetzen, ihm insbesondere, soweit dies zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Raeume, Einrichtungen, Geraete und Mittel zur Verfuegung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermoeglichen.

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§ 21 d Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers

(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen ueber die Einfuehrung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewaesserschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen fuer den Gewaesserschutz bedeutsam sein koennen.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen beruecksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die ueber die Einfuehrung von Verfahren und Erzeugnissen sowie ueber die Investition entscheidet.

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§ 21 e Vortragsrecht

Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisationsmassnahmen sicherzustellen, dass der Gewaesserschutzbeauftragte seine Vorschlaege oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zustaendigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle fuer erforderlich haelt. Kann der Gewaesserschutzbeauftragte sich ueber eine von ihm vorgeschlagene Massnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschaeftsleitung nicht einigen, so hat diese den Gewaesserschutzbeauftragten umfassend ueber die Gruende ihrer Ablehnung zu unterrichten.
 

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§ 21 f Benachteiligungsverbot, Kuendigungsschutz

(1) Der Gewaesserschutzbeauftragte darf wegen der Erfuellung der ihm uebertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Ist der Gewaesserschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses unzulaessig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kuendigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewaesserschutzbeauftragter ist die Kuendigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulaessig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kuendigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist berechtigen.


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§ 21 g Sonderregelung

Die Laender koennen fuer Abwassereinleitungen von Gebietskoerperschaften, aus Gebietskoerperschaften gebildeten Zusammenschluessen und oeffentlich-rechtlichen Wasserverbaenden eine von den §§ 21 a bis 21 f abweichende Regelung treffen. Diese Regelung muss eine mindestens gleichwertige Selbstueberwachung und Verstaerkung der Anstrengungen im Interesse des Gewaesserschutzes gewaehrleisten.
 

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§ 22 Haftung fuer Aenderung der Beschaffenheit des Wassers

(1) Wer in ein Gewaesser Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewaesser derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers veraendert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befoerdern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewaesser, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch hoehere Gewalt verursacht ist.

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemaess § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschaedigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von dreissig Jahren zulaessig.

 

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Letzte Aktualisierung: 09.04.01

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