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Erster Teil der WHG vom 12. Nov. 1996
Gemeinsame Bestimmungen fuer die Gewaesser
(1) Die Gewaesser sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum fuer Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeintraechtigungen ihrer oekologischen Funktionen unterbleiben.
(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Massnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewaesser verbunden sein koennen, die nach den Umstaenden erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veraenderung seiner Eigenschaften zu verhueten, um eine mit Ruecksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfaehigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergroesserung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(1) Eine Benutzung der Gewaesser bedarf der behoerdlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf
Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 11
beruehren sie nicht privatrechtliche Ansprueche auf Zufluss von Wasser
bestimmter Menge und Beschaffenheit.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Massnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewaessers dienen, sind
keine Benutzungen. Dies gilt auch fuer Massnahmen der Unterhaltung eines
oberirdischen Gewaessers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet
werden.
§ 4 Benutzungsbedingungen und Auflagen
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung koennen unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulaessig, um nachteilige Wirkungen fuer andere zu verhueten oder auszugleichen.
(2) Durch Auflagen koennen ferner insbesondere
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachtraeglich
(2) Fuer alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1
entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Einschraenkungen zulaesst.
Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von
der beabsichtigten Benutzung eine Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere eine Gefaehrdung der oeffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten
ist, die nicht durch Auflagen oder durch Massnahmen einer Koerperschaft des
oeffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhuetet oder ausgeglichen wird.
§ 6 a Supra- und internationale Anforderungen
Soweit es zur Erfuellung bindender Beschluesse der Europaeischen
Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist, kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften ueber die Bewirtschaftung der Gewaesser nach den Grundsaetzen des
§ 1 a Abs. 1 erlassen, insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit und die
Benutzung von Gewaessern sowie den Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des §
18 b Abs. 1, des § 19 a Abs. 1 und des § 19 g Abs. 1 und 2 festlegen.
(1) Die Erlaubnis gewaehrt die widerrufliche Befugnis, ein Gewaesser zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Mass bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden. Die Erlaubnis kann fuer ein Vorhaben, das nach § 3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung einer Umweltvertraeglichkeitspruefung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn
sie fuer ein Grundstueck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger ueber,
soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
§ 7 a Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
(1) Eine Erlaubnis fuer das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik moeglich ist. § 6 bleibt unberuehrt. Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderungen koennen auch fuer den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(2) Fuer vorhandene Einleitungen werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforderungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforderlichen Anpassungsmassnahmen unverhaeltnismaessig waeren.
(3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2, so stellen die Laender sicher, dass die erforderlichen Massnahmen in angemessenen Fristen durchgefuehrt werden.
(4) Die Laender stellen auch sicher, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine oeffentliche Abwasseranlage die nach Absatz 1 Satz 4 massgebenden Anforderungen eingehalten werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der
Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchfuehrbarer fortschrittlicher
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfuegbare
Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind.
(1) Die Bewilligung gewaehrt das Recht, ein Gewaesser in einer nach Art und Mass bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewaehrt nicht das Recht, Gegenstaende, die einem anderen gehoeren, oder Grundstuecke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhuetet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht moeglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gruenden des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschaedigen.
(4) Die Laender koennen weitere Faelle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen. In diesen Faellen gilt Absatz 3 entsprechend; jedoch koennen die Laender bestimmen, dass die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den fuer den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich uebersteigt.
(5) Die Bewilligung wird fuer eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Faellen dreissig Jahre ueberschreiten darf.
(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder,
wenn sie fuer ein Grundstueck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger
ueber, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das
gewaehrleistet, dass die Betroffenen und die beteiligten Behoerden Einwendungen
geltend machen koennen. Bei Vorhaben, die nach
§ 3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung einer
Umweltvertraeglichkeitspruefung unterliegen, muss das Verfahren den
Anforderungen des genannten Gesetzesentsprechen.
§ 9 a Zulassung vorzeitigen Beginns
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die fuer die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zustaendige Behoerde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn
(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und
mit Auflagen verbunden werden.
§ 10 Nachtraegliche Entscheidungen
(1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und laesst sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Masse nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung ueber die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschaedigungen einem spaeteren Verfahren vorzubehalten.
(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen waehrend
des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem
Unternehmer nachtraeglich Auflagen gemacht werden. Koennen die nachteiligen
Wirkungen durch nachtraegliche Auflagen nicht verhuetet oder ausgeglichen
werden, so ist der Betroffene zu entschaedigen. Der Antrag ist nur innerhalb
einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulaessig, zu dem der Betroffene
von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist
ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden
Zustandes dreissig Jahre verstrichen sind.
§ 11 Ausschluss von Anspruechen
(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprueche geltend machen, die auf die Beseitigung der Stoerung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprueche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfuellt hat.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fuer vertragliche Ansprueche.
(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 5 ohne Entschaedigung zulaessig ist, gegen Entschaedigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschraenkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der oeffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.
(2) Die Bewilligung kann ohne Entschaedigung, soweit dies nicht schon nach § 5 zulaessig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer
§ 13 Benutzung durch Verbaende
Wasser- und Bodenverbaende und gemeindliche Zweckverbaende
beduerfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein
Gewaesser im Rahmen ihrer satzungsmaessigen Aufgaben ueber die nach diesem
Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit
ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit am 1. Maerz 1960
fuer Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt
ist.
§ 14 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebsplaene
(1) Wird fuer ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewaessers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgefuehrt, so entscheidet die Planfeststellungsbehoerde ueber die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewaessern vor, so entscheidet die Bergbehoerde ueber die Erteilung der Erlaubnis.
(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der fuer das Wasser zustaendigen Behoerde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehoerden ist die fuer das Wasser zustaendige Behoerde zu hoeren.
(4) Ueber die Beschraenkung oder Ruecknahme einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der fuer das Wasser zustaendigen Behoerde die Planfeststellungsbehoerde; sie trifft auch nachtraegliche Entscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Fuer die Beschraenkung oder die Ruecknahme einer nach Absatz
2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemaess.
§ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Laender nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich fuer Benutzungen
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich fuer Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte fuer Anlagen des oeffentlichen Verkehrs, zu deren Ausuebung am 12. August 1957 rechtmaessige Anlagen vorhanden sind.
(3) Die Laender koennen andere in einem foermlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen.
(4) Die in den Absaetzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) koennen gegen Entschaedigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie koennen ohne Entschaedigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulaessig war, widerrufen werden,
Unberuehrt bleibt die Zulaessigkeit nachtraeglicher Anforderungen und
Massnahmen ohne Entschaedigung nach § 5 .
§ 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen.
(2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse koennen oeffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der oeffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erloeschen zehn Jahre nach der oeffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgruenden erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der oeffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.
(3) Dem frueheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.
(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufaelle
gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung
binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fuenf Jahren seit dem 1. Maerz 1960 erforderlich fuer Benutzungen, die ueber die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. Maerz 1960
(2) In den Faellen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemaess gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt unberuehrt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. Maerz 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder Beschraenkung des Rechts ohne Entschaedigung zulaessig war.
(3) Wird in den Faellen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 eine
Bewilligung versagt oder nur in beschraenktem Umfang erteilt, so steht dem
Berechtigten ein Anspruch auf Entschaedigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach
dem am 1. Maerz 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschraenkung des
Rechts ohne Entschaedigung zulaessig war.
§ 17 a Erlaubnisfreie Benutzungen bei Uebungen und Erprobungen
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei Uebungen und Erprobungen fuer Zwecke
wenn dadurch andere nicht oder nur geringfuegig beeintraechtigt werden,
keine nachteilige Veraenderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere
Beeintraechtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der
zustaendigen Wasserbehoerde vorher anzuzeigen.
§ 18 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
Art, Mass und Zeiten der Ausuebung von Erlaubnissen,
Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen koennen auf Antrag eines
Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder
beschraenkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht fuer
alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeintraechtigen und wenn das Wohl
der Allgemeinheit, insbesondere die oeffentliche Wasserversorgung, es erfordert.
In diesem Verfahren koennen auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden.
§ 18 a Pflicht und Plaene zur Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintraechtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von haeuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwaessern von Klaerschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
(2) Die Laender regeln, welche Koerperschaften des oeffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein fuer verbindlich erklaerter Plan nach Absatz 3 andere Traeger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten koennen sich zur Erfuellung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
(2 a) Die Laender koennen regeln, unter welchen Voraussetzungen eine oeffentlich-rechtliche Koerperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich uebertragen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehoert insbesondere, dass
(3) Die Laender stellen Plaene zur Abwasserbeseitigung nach
ueberoertlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungsplaene). In diesen
Plaenen sind insbesondere die Standorte fuer bedeutsame Anlagen zur Behandlung
von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzuege fuer die Abwasserbehandlung sowie
die Traeger der Massnahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Plaenen koennen
fuer verbindlich erklaert werden.
§ 18 b Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7 a eingehalten werden. Im uebrigen gelten fuer Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des
Absatzes 1, so gilt § 7 a Abs. 3 entsprechend.
§ 18 c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Aenderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die fuer organisch belastetes Abwasser von mehr als 3 000 kg/d BSB5 (roh) oder fuer anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1 500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kuehlwasser) ausgelegt ist, beduerfen einer behoerdlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung entspricht. Eine wesentliche Aenderung im Sinne des Satzes 1 liegt nur dann vor, wenn durch die bauliche Veraenderung der Anlage oder durch die damit verbundene Aenderung des Betriebs nachteilige Auswirkungen erheblicher Art auf
eintreten koennen.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
(2) In den Wasserschutzgebieten koennen
(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhoehte
Anforderungen fest, die die ordnungsgemaesse land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung eines Grundstuecks beschraenken, so ist fuer die dadurch verursachten
wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Massgabe des
Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschaedigungspflicht nach Absatz 3
besteht. Dies gilt auch fuer Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen
worden sind. Fuer Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen.
§ 19 a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befoerdern wassergefaehrdender Stoffe
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befoerdern wassergefaehrdender Stoffe beduerfen der Genehmigung der fuer das Wasser zustaendigen Behoerde. Dies gilt nicht fuer Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgelaendes nicht ueberschreiten oder die Zubehoer einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind.
(2) Wassergefaehrdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den
Rechtsnachfolger ueber. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach
Absatz 1 zustaendigen Behoerde den Uebergang anzuzeigen.
§ 19 b Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewaesser, insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemaess. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen ueber Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulaessig, wenn zu besorgen ist, dass eine Verunreinigung der Gewaesser oder eine sonstige nachteilige Veraenderung ihrer Eigenschaften eintritt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewaesser oder eine sonstige nachteilige Veraenderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhuetet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begruendet ist, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(3) Die Genehmigung kann fuer eine Rohrleitungsanlage, die
nach § 3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung einer
Umweltvertraeglichkeitspruefung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt
werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
§ 19 c Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 19 a kann gegen Entschaedigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewaesser oder eine sonstige nachteilige Veraenderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begruendet ist, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entschaedigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfuellt hat.
(3) Unberuehrt bleibt die Festsetzung nachtraeglicher
Auflagen ohne Entschaedigung nach § 19 b Abs. 1 Satz 3.
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Gewaesser, insbesondere im Interesse der oeffentlichen Wasserversorgung, fuer die nach § 19 a genehmigungsbeduerftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen ueber
(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbeduerftigkeit nach § 19 a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, beduerfen einer Genehmigung nach § 19 a Abs. 1 nur, wenn fuer ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbeduerftigkeit nach § 19 a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.
(2) Rohrleitungsanlagen, fuer die nach Absatz 1 eine Genehmigung
nach § 19 a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 19 a Abs. 1
zustaendigen Behoerde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der
Genehmigungsbeduerftigkeit fuer Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht
fuer Rohrleitungsanlagen, fuer die vor Eintritt der Genehmigungsbeduerftigkeit
auf Grund der Landeswassergesetze eine behoerdliche Genehmigung erteilt ist oder
die auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind
§ 19 a Abs. 3 und 4, § 21 sowie die Vorschriften nach § 19 d Nr. 3
anzuwenden. § 19 b Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach § 19 d Nr. 2 gelten
entsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den
Voraussetzungen des § 19 c zulaessig; die Pflicht zur Entschaedigung nach § 19
c Abs. 1 entfaellt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen
Vorschriften ohne Entschaedigung haette untersagt werden koennen.
§ 19 f Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen
(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den fuer ueberwachungsbeduerftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Geraetesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die fuer die Erlaubnis zustaendige Behoerde auch ueber die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachtraeglicher Auflagen und ueber die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehoerde auch ueber die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachtraeglicher Auflagen und ueber die Untersagung des Betriebs.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit
der nach § 19 a Abs. 1 zustaendigen Behoerde zu treffen.
§ 19 g Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfuellen, Herstellen und Behandeln wassergefaehrdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefaehrdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich oeffentlicher Einrichtungen muessen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewaesser oder eine sonstige nachteilige Veraenderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt fuer Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgelaendes nicht ueberschreiten.
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefaehrdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfuellen von Jauche, Guelle und Silagesickersaeften muessen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmoegliche Schutz der Gewaesser vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veraenderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(3) Anlagen im Sinne der Absaetze 1 und 2 muessen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
(4) Landesrechtliche Vorschriften fuer das Lagern wassergefaehrdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Ueberschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberuehrt.
(5) Wassergefaehrdende Stoffe im Sinne der §§ 19 g bis 19 l sind feste, fluessige und gasfoermige Stoffe, insbesondere
(6) Die Vorschriften der §§ 19 g bis 19 l gelten nicht fuer Anlagen im Sinne der Absaetze 1 und 2 zum Umgang mit
Absatz 1 und die §§ 19 h bis 19 l finden auf Anlagen zum Lagern und
Abfuellen von Jauche, Guelle und Silagesickersaeften keine Anwendung.
§ 19 h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen duerfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zustaendigen Behoerde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen fuer Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
§ 19 i Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19 l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 191 Abs. 2 erfuellt oder nicht eine oeffentliche Einrichtung ist, die ueber eine dem § 19 l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Ueberwachung verfuegt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfaehigkeit der Sicherheitseinrichtungen staendig zu ueberwachen. Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Ueberwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19 l abschliesst, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht ueber sachkundiges Personal verfuegt. Er hat darueber hinaus nach Massgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverstaendige auf den ordnungsgemaessen Zustand ueberpruefen zu lassen, und zwar
(3) Die zustaendige Behoerde kann dem Betreiber Massnahmen zur Beobachtung der
Gewaesser und des Bodens auferlegen, soweit dies zur fruehzeitigen Erkennung
von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 ausgehen
koennen, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen
Gewaesserschutzbeauftragten zu bestellen hat; die §§ 21 b bis 21 g gelten
entsprechend.
§ 19 k Besondere Pflichten beim Befuellen und Entleeren
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefaehrdender Stoffe befuellt oder entleert, hat diesen Vorgang zu ueberwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemaessen Zustand der dafuer erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu ueberzeugen. Die zulaessigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befuellen oder Entleeren einzuhalten.
(1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 duerfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden; § 19 i Abs. 1 bleibt unberuehrt. Die Laender koennen Taetigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgefuehrt werden muessen.
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
Ein Fachbetrieb darf seine Taetigkeit auf bestimmte Fachbereiche
beschraenken.
(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschaedigung hat den eintretenden Vermoegensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschaedigungspflicht ausloesenden behoerdlichen Verfuegung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Mass ihrer Beeintraechtigung auszugehen; hat der Entschaedigungsberechtigte Massnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Massnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert haetten, so ist dies zu beruecksichtigen. Ausserdem ist eine infolge der behoerdlichen Verfuegung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstuecken zu beruecksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits beruecksichtigt ist.
(2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder andere
Massnahmen als Entschaedigung zugelassen werden, ist die Entschaedigung in Geld
festzusetzen.
(1) Wer ein Gewaesser benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behoerdliche Ueberwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgaenge zu dulden, die fuer die Gewaesserbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Pruefung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulaessigen Rahmen haelt und ob nachtraeglich Anordnungen auf Grund des § 5 oder ergaenzender landesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind,
(2) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer den, der
(2 a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
(3) Fuer die zur Ueberwachung nach den Absaetzen 1 und 2 zustaendigen Behoerden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93 , 97 , 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehoerden die Kenntnisse fuer die Durchfuehrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhaengenden Besteuerungsverfahrens benoetigen, an deren Verfolgung ein zwingendes oeffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsaetzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fuer ihn taetigen Personen handelt.
(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die behoerdliche Ueberwachung
im Sinne dieser Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der
Landesverteidigung dienen, zum Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung gehoerenden Stellen uebertragen wird.
§ 21 a Bestellung von Betriebsbeauftragten fuer Gewaesserschutz
(1) Benutzer von Gewaessern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten duerfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte fuer Gewaesserschutz (Gewaesserschutzbeauftragte) zu bestellen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewaesser, fuer die die Bestellung eines Gewaesserschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewaesserschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 als
verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser
bestellt worden ist, gilt als Gewaesserschutzbeauftragter.
(1) Der Gewaesserschutzbeauftragte beraet den Benutzer und die Betriebsangehoerigen in Angelegenheiten, die fuer den Gewaesserschutz bedeutsam sein koennen.
(2) Der Gewaesserschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,
(4) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall die in den Absaetzen 1 bis 3 aufgefuehrten Aufgaben des Gewaesserschutzbeauftragten
§ 21 c Pflichten des Benutzers
(1) Der Benutzer hat den Gewaesserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewaesserschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veraenderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen. Dem Gewaesserschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhaendigen.
(1 a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewaesserschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veraenderungen im Aufgabenbereich des Gewaesserschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung.
(2) Der Benutzer darf zum Gewaesserschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlaessigkeit besitzt. Werden der zustaendigen Behoerde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Gewaesserschutzbeauftragte nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlaessigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Benutzer einen anderen Gewaesserschutzbeauftragten bestellt.
(3) Werden mehrere Gewaesserschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer fuer die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewaesserschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer hat ferner fuer die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.
(4) Der Benutzer hat den Gewaesserschutzbeauftragten bei der Erfuellung seiner Aufgaben zu unterstuetzen, ihm insbesondere, soweit dies zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Raeume, Einrichtungen, Geraete und Mittel zur Verfuegung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermoeglichen.
§ 21 d Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers
(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen ueber die Einfuehrung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewaesserschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen fuer den Gewaesserschutz bedeutsam sein koennen.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen beruecksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die ueber die Einfuehrung von Verfahren und Erzeugnissen sowie ueber die Investition entscheidet.
Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisationsmassnahmen
sicherzustellen, dass der Gewaesserschutzbeauftragte seine Vorschlaege oder
Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit
dem zustaendigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und wegen der besonderen
Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle fuer erforderlich haelt.
Kann der Gewaesserschutzbeauftragte sich ueber eine von ihm vorgeschlagene
Massnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschaeftsleitung nicht
einigen, so hat diese den Gewaesserschutzbeauftragten umfassend ueber die
Gruende ihrer Ablehnung zu unterrichten.
§ 21 f Benachteiligungsverbot, Kuendigungsschutz
(1) Der Gewaesserschutzbeauftragte darf wegen der Erfuellung der ihm uebertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) Ist der Gewaesserschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses unzulaessig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kuendigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewaesserschutzbeauftragter ist die Kuendigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulaessig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kuendigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist berechtigen.
Die Laender koennen fuer Abwassereinleitungen von
Gebietskoerperschaften, aus Gebietskoerperschaften gebildeten Zusammenschluessen
und oeffentlich-rechtlichen Wasserverbaenden eine von den §§ 21 a bis 21 f
abweichende Regelung treffen. Diese Regelung muss eine mindestens gleichwertige
Selbstueberwachung und Verstaerkung der Anstrengungen im Interesse des
Gewaesserschutzes gewaehrleisten.
§ 22 Haftung fuer Aenderung der Beschaffenheit des Wassers
(1) Wer in ein Gewaesser Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewaesser derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers veraendert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befoerdern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewaesser, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch hoehere Gewalt verursacht ist.
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemaess § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschaedigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von dreissig Jahren zulaessig.
Letzte Aktualisierung: 09.04.01
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