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Antwort an das VG Augsburg

23.4.01


 

Max Fleschutz                          Salenwang , den 23.4.2001
Salenwang
Aitranger Str. 2
87654 Friesenried



An das
Bayerische
Verwaltungsgericht Augsburg
Kornhausgasse 4
86152 Augsburg



Betreff: Max Fleschutz / Gemeinde Friesenried Az.: Au 5 K 00.1627

Bezug: a) Kurzmitteilung des VG Augsburg vom 14.03.2001 mit 
       b) Schriftsatz der Beklagten vom 12.03.2001




Sehr geehrte Damen und Herren,


die in Bezug b) aufgelisteten Unterlagen waren der 
Kurzmitteilung, Bezug a), nicht beigelegt. Zur Prüfung, ob diese 
Unterlagen auch dem Kläger vorliegen, bitten wir um Überlassung 
je einer Kopie oder um Akteneinsicht.


Die sachlichen und rechtlichen Angaben in der Begründung der 
Klage wurden von der Beklagten in keinem Punkt widerlegt.


Die Beklagte geht in der Meinung fehl, der Kläger sei für die 
Erstellung einer Globalberechnung verantwortlich.

Der Kläger ist seiner Pflicht nachgekommen, überprüfbare und 
einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, aus denen sich 
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte und zur Überdeckung führende 
Globalberechnung ergeben. Der Kläger hat sich im Rahmen der ihm 
obliegenden Mitwirkungspflicht durch Akteneinsicht, soweit sie 
ihm gewährt wurde, sachkundig gemacht und eine Globalberechnung 
vorgelegt, obwohl er dazu nicht verpflichtet war.

Der Hinweis der Beklagten auf ein noch zu erstellendes Gutachten 
für die Globalberechnung läßt erkennen, daß eine solche von der 
Gemeinde bisher noch nicht erstellt wurde, mit der Folge, daß es 
sich hier lediglich um sogenannte "gegriffene" Beitragssätze 
handelt.

Es ist Sache der Gemeinde; diese Beitragssätze mit einer
Kalkulation zu belegen. Denn es ist nicht Aufgabe des
Abgabeschuldners, auf der Grundlage des ihm zustehenden

 

Akteneinsichtsrechts eine von der Gemeinde nicht durchgeführte 
Kalkulation vorzunehmen. Eine fehlende Kalkulation spricht "prima 
facie" für die Fehlerhaftigkeit der "gegriffenen" Beitragssätze.

Im übrigen muß eine Kalkulation, die zulässigerweise auch 
nachträglich erstellt werden kann, auf den Zeitpunkt des 
Satzungserlasses bezogen sein und darf später entstandene 
Umstände mit Einfluß auf die Abgabensätze nicht berücksichtigen, 
vgl. Wuttig Teil IV Frage 4 Seite 3 mit Verweis auf BayVGH, 
Urteil vom 10.09.1997 - 23 B 95.2144 - GK 1998/133.





Max Fleschutz

 


Bearbeitet am: 24.04.01

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