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Abwasserinitiative Salenwang |
Antrag auf einstweilige Verfügung bezüglich Baustopp mit einigen Richtigstellungen |
3.5.01 |
Max
Fleschutz
Salenwang, den 3.5.01 Aitranger Staße 2 87654 Friesenried/Salenwang
Landratsamt Ostallgäu z.H. Herrn RD Schiffmann Postfach 1255 87610 Marktoberdorf
Betreff: Antrag auf einstweilige Verfügung bezüglich Baustopp Bezug: Schreiben Landratsamt Ostallgäu vom 20.03.2001
Sehr geehrter Herr Regierungsdirektor Schiffmann, der inzwischen fertige Verbindungssammler Friesenried/Salenwang schafft vollendete Tatsachen und entzieht vorgenanntem Antrag die Grundlage. Eine weitere Behandlung erübrigt sich jetzt. Trotzdem sei zu Ihrem vorbezeichneten Schreiben nachfolgend festgestellt: Der Antrag auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zur gemeindlichen Entwässerungsanlage ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren und steht hier nicht zur Diskussion. Die für den Anschluß- und Benutzungszwang erforderliche Rechtsgrundlage ist die EWS der Gemeinde Friesenried. Ob es sich hier um eine rechtsgültige Satzung handelt, wird das anhängige Gerichtsverfahren über den Vorauszahlungsbescheid klären. Die nach der LAWA erforderliche
Kostenvergleichsberechnung liegt, trotz mehrfacher Anfragen auf
Akteneinsicht, nicht. vor. Dieses ist ein ausreichender Anscheinsbeweis
dafür, daß die Berechnungen nicht durchgeführt wurden. Wie bereits vorgetragen, stammen die Ausführungen in diesem Antrag hinsichtlich des KrW-/AbfG vom Staatsministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es besteht gemeinsames Verständnis darüber, daß der Begriff der Abwasseranlage im Bundesrecht nicht definiert ist Die weiteren diesbezüglichen Aussagen Ihres Amtes sind widersprüchlich. Wenn Ihr Amt die Abwassersatzungen bezögen auf Bundesrecht als "Gewillkürt" bezeichnet, wie ist dann der von Ihrem Amt verwendete Begriff zu bewerten? Nach den Ausführungen Ihres Amtes umfaßt der Begriff der Abwasseranlage auch Toiletten sowie Abflüsse aus Bad und Küche. Ist diese- Aussage nach Ihrer Definition bezogen auf Bundesrecht nicht auch "Gewillkürt"?
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Die Ausführungen zum VwVfG sind nicht vollständig. Das VwVfG wie auch das Landes-VwVfG gelten für die öffentlich rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden (§ 1 Abs. 4) und nach dem in § 1 Abs. 1 enthaltenen Grundsatz der Subsidiarität nur insoweit, als nicht speziellere Rechtsnormen das Verfahren abweichend regeln. Das VwVfG gilt dann jeweils nur ergänzend. Das VwVfG enthält nicht nur Verfahrensrecht, sondern darüber hinaus auch materiellrechtliche Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Soweit spezielle Gesetze und Rechtsverordnungen einzelne Fragen abweichend vom VwVfG regeln, gehen sie dem allgemeinen VwVfG vor, vgl. Kopp zu §1 VwVfG. Mit freundlichen Grüßen
Max Fleschutz
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Bearbeitet am 02.05.01
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