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Erschließungsbeiträge:
Kanalbeitrag abzugsfähig
Wird eine auf dem Grundstück vorhandene Sickergrube durch den Anschluss an die öffentliche Kanalisation ersetzt, sind die dafür von der Kommune erhobenen Erschließungsbeiträge bei einer vermieteten Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Aufwendungen für erstmalig durchgeführte Erschließungsmaßnahmen sind den Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzurechnen, da sie dazu dienen, das Grundstück baureif zu machen. Werden hingegen vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, so sind Erschließungsbeiträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sofort abzugsfähig, es sei denn, das Grundstück erfährt dadurch eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung. Erschließungsbeiträge für den erstmaligen Anschluss eines bisher nicht mit einer Abwasserentsorgung ausgestatteten Grundstücks an die Kanalisation sind danach den Anschaffungskosten für den Grund und Boden zuzurechnen, weil das Grundstück dadurch baureif gemacht wird.
Wird hingegen eine auf dem Grundstück vorhandene funktionsfähige Sickergrube durch den Anschluss an die öffentliche Kanalisation ersetzt, so sind die dafür erhobenen Erschließungsbeiträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, weil die Abwasserentsorgung lediglich in zeitgemäßer Form modernisiert, das Grundstück aber in seiner Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit nicht wesentlich verbessert wird. Urteil des Bundesfinanzhofs: IX R 61/96, Deutsches Steuerrecht – Entscheidungen 1999, 537.
(Der Steuerzahler 10/99)
Letzte Aktualisierung: 18.07.01
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