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11.16 Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt

vom 7. Juni 1990

(ABl. der EG Nr. L 158/56)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
...
in Erwägung nachstehender Gründe:
...
Der Zugang zu umweltbezogenen Informationen im Besitz der Behörden wird den Umweltschutz verbessern.

Die Unterschiede der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Zu gang zu umweltbezogenen Informationen im Besitz der Behörden können dazu führen, daß die Bürger in der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu Informationen und/oder bezüglich der Wettbewerbsbedingungen unterschiedlich behandelt werden.

Es ist notwendig, in der gesamten Gemeinschaft allen natürlichen und juristischen Personen den freien Zugang zu den bei den Behörden in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form verfügbaren umweltbezogenen Informationen über den Zustand der Umwelt, Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand negativ beeinflussen oder negativ beeinflussen können, sowie über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu gewährleisten.

In ganz bestimmten, genau bezeichneten Fällen kann es gerechtfertigt sein, erbetene umweltbezogene Informationen zu verweigern.
Die Verweigerung einer erbetenen Information ist von der Behörde zu begründen. Der Antragsteller muß die Möglichkeit haben, den Bescheid der Behörde anzufechten.
Der Zugang zu umweltbezogenen Informationen im Besitz. staatlich überwachter Stellen, welche öffentliche Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen, ist ebenfalls zu gewährleisten.
Im Rahmen einer Globalstrategie zur Verbreitung umweltbezogener Informationen sollten der Öffentlichkeit allgemeine Informationen über den Zustand der Umwelt in aktiver Weise mitgeteilt werden.
Die Durchführung dieser Richtlinie muß im Lichte der Erfahrungen überprüft werden - 

 

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Arfikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen der artige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a) 

"Informationen über die Umwelt" alle in Schrift-, Bild, Ton- oder DV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie über Tätigkeiten (einschließlich solcher, von denen ,Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen) oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder be einträchtigen können, und über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Pro gramme zum Umweltschutz.

b) ,,Behörden" die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen und über diesbezügliche Informationen verfügen, mit Ausnahme der Stellen, die im Rahmen ihrer Rechtsprechungs- oder Gesetzgebungszuständigkeit tätig werden.

Artikel 3

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß die Behörden verpflichtet werden, allen natürlichen oder juristischen Personen auf An trag ohne Nachweis eines Interesses, Informationen über die Umwelt zur Verfügung zu stellen.

Die Mitgliedstaaten legen die praktischen Regeln fest, nach denen derartige Infor mationen tatsächlich zugänglich gemacht werden.

(2)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ein Antrag auf Zugang zu einer derartigen Information abgelehnt wird, wenn diese folgendes berührt:

  • die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die internationalen Beziehun gen und die Landesverteidigung;

  • die öffentliche Sicherheit;

  • Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (ein schließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vor- verfahren sind

  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums;

  • die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten;

  • Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetz lich verpflichtet war;

  • Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde.

Informationen, die sich im Besitz der Behörden befinden, werden auszugsweise übermittelt, sofern es möglich ist, Informationen zu Fragen, die die oben aufgeführten Interessen berühren, auszusondern.

(3) Ein Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht auf- bereiteter Daten oder interner Mitteilungen bezieht oder wenn der Antrag offen sichtlich mißbräuchlich ist oder zu allgemein formuliert ist.
(4) Eine Behörde erteilt dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten eine Antwort. Die Ablehnung eines Antrags auf Infor mation ist zu begründen.

Artikel 4

Eine Person, die der Ansicht ist, daß ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, oder die von einer Behörde eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann den Bescheid auf dem Gericht~ oder Verwaltungsweg gemäß der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsordnung anfechten.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können für die Übermittlung der Informationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß Stellen, die öffentliche Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind, die bei ihnen vorliegenden Informationen über die Umwelt unter den Bedingungen der Artikel 3, 4 und 5 entweder über die zuständige Behörde oder selbst unmittelbar zugänglich machen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um der Öffentlichkeit allgemeine Informationen über den Zustand der Umwelt, z.B. durch die regelmäßige Veröffentlichung von Zustandsberichten, zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8

Vier Jahre nach dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datum erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre Erfahrungen; auf dieser Grundlage erstellt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat und fügt ihm etwaige Änderungsvorschläge bei, die sie für zweckmäßig hält.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er forderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukom men. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten in nerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

14. EL zu III Oktober 1990

Bearbeitet am 09.04.01

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