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§ Europarecht §

(Steht über Bundesrecht)

Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/ EWG)

 

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden:

...bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 Einwohnerwerten (EW)

...bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 15000 EW.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gemeinden mit mehr als 10.000 EW, die Abwässer in Gewässer einleiten, die als "empfindliche Gebiete" in Sinne von Artikel 5 zu betrachten sind, Kanalisationen bis zum 31. Dez. 1998 vorhanden sind.

Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entsprechen. Diese Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikel 18 fortgeschrieben werden.

 

Artikel 12

(1) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwertet werden. Im Verlauf dieser Wiederverwertung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

 

Artikel 14

(1) Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung ist nach Möglichkeit wiederzuverwenden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

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