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41 d.1 Anh I

I. 41d. Zu Art. 41d BayWG

41d.1. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über
die Behandlung von kommunalem Abwasser
(Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkAbw -)

Vom 23. August 1992
(GVBl. S. 402, geänd. durch G v. 23. 7. 1993 GVBl.S.496)

 

Vorbemerkung

   1. Die Reinhalteordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (abgedruckt im WHG/AbwAG Anh. IV. 1.8), im folgenden: RL. Die RL ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die bis zum 30.9.93 ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Vorgaben der RL anpassen müssen (Art. 19f. RL). Die RL bezweckt den Schutz der oberirdischen Gewässer vor der Einleitung von unzureichend gereinigtem kommunalem Abwasser. Sie enthält u. a. Vorgaben und Fristen für

  • den Bau von Kanalisationen (Art. 3)

  • die mechanische und biologische Behandlung von kommunalen Abwässern (Art. 4),

  • die Ausweisung empfindlicher Gebiete und die weitergehende Behandlung von kommunalem Abwasser, das in empfindliche Gebiete eingeleitet wird (Art. 5),

  • die Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete und eine weniger gründliche Behandlung von Abwasser, das in weniger empfindliche Gebiete eingeleitet wird
    (Art. 6),

  • die Abwasserbehandlung in kleinen Gemeinden (Art. 7),

  • die Einleitung von industriellem Abwasser in Kanalisationen (Art. 11),

  • die Einleitung von biologisch abbaubarem Industrieabwasser in Gewässer (Art. 13),

  • die Verklappung von Klärschlamm (Art. 14),

  • die Überwachung von Einleitungen und Gewässern (Art. 15) und

  • die Erstellung von Lagerberichten und eines Programms (Art.16f.).

   Die RL betrifft also entgegen der amtlichen Überschrift nicht nur die Behandlung von kommunalem Abwasser.

   2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Reinhalteordnung ist bundesrechtlich in erster Linie § 27 Abs. 1 WHG. Nach dieser Vorschrift kann für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch Verordnung (Reinhalteordnung) u.a. vorgeschrieben werden, daß bestimmte Stoffe, die in Gewässer eingeleitet werden, bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen und welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt werden kann (Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3). Die Ermächtigung, die Einhaltung von Mindestanforderungen und die Durchführung sonstiger Maßnahmen vorzuschreiben, schließt die Ermächtigung zur Fristsetzung ein.

    Landesrechtlich wurde die Verordnung (neben den Zuständigkeitsregelungen) auf
Art. 41d Abs. 4 BayWG in Verbindung mit § 18a Abs. 3 WHG gestützt, da die Verordnung auch Charakterzüge eines Abwasserbeseitigungsplans zeigt. Nach der Änderung des BayWG ist Art. 41j BayWG die für die Umsetzung von Beschlüssen der Europäischen Union maßgebende Rechtsgrundlage.

    3. Zur Reinhalteordnung kommunales Abwasser wurden durch Rundschreiben des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 9.9.1992 Hinweise für die Ausführung gegeben. Das Rundschreiben wurde wegen seiner Bedeutung im Anh. 11.41 d.1 abgedruckt.

22* EL 13 Mai 1994

 

Anh I 41d.1

Rechtsvorschriften

   Auf Grund von § 18a Abs. 3 und § 27 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (BayRS 753-2-1), Art 4l d Abs. 4 und Art.75 Abs.3 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern Folgende Verordnung:

§ 1  Zweck, Begriffe

   (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).

   (2) Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten
    und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;

  2. gemeindliches Gebiet:
    Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;

  3. 1 EW (Einwohnerwert):
    organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;

  4. Kanalisation:
    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;

  5. Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

Zu § 1 ROkAbw

   1. Absatz 1 nimmt, wie in Art. 19 Abs. 2 RL vorgeschrieben, ausdrücklich auf die RL Bezug.

   2. Absatz 2 übernimmt weitgehend die Begriffsbestimmungen aus Art. 2 Nrn. 1, 4 bis 6 und 10 RL. Es handelt sich dabei um diejenigen Begriffe, die im weiteren Verordnungstext vorkommen. Die übrigen in Art. 2 RL genannten Begriffe spielen im Vollzug der Reinhalteordnung keine Rolle.

   Nummer 1: Kommunales Aliwasser kann auch industrielles Abwasser enthalten; die in Nr. 1.1.1.2 des Anhangs 1 (Gemeinden) zur Allgemeinen Rahmen- Abwasserverwaltungsvorschrift (WHG/AbwAG Anh. II. 7a.l) enthaltene Einschränkung, daß "die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei Abwasser aus Haushaltungen verringert werden kann", fehlt. Abwasser, das neben Haushaltsabwasser auch gewerbliches Abwasser enthält, kann daher im Einzelfall kommunales Abwasser im Sinne der RL und der Reinhalteordnung sein, ohne gemeindliches
Abwasser im Sinne des Anhangs 1 zur Allgemeinen Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift zu sein.

Mai 1994 EL 13

Zu Art. 41 d BayWG                                                                              41 d.1 Anh I

   Nummer 2: Ein zentraler Begriff der RL ist die "Gemeinde". Die RL knüpft an siedlungsgeographische Gegebenheiten an und versteht unter einer "Gemeinde" lediglich ein Gebiet mit einer für eine zentrale Abwasserbeseitigung ausreichenden Siedlungsdichte (Art. 2 Mr. 4). Diese Begriffsbestemmung weicht erheblich von dem Begriff der Gemeinde im Sinne einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ab. "Gemeinde" im Sinne der RL kann z.B. auch ein bloßer Ortsteil einer Gemeinde im kommunalrechtlichen Sinn sein, während Streusiedlungen, die nach Kommunalrecht Teil einer Gemeinde sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie regelmäßig ausgenommen sind. Um Verwechslungen mit der Gemeinde im kommunalrechtlichen Sinn zu vermeiden, wird in der Reinhalteordnung der Begriff "gemeindliches Gebiet" verwendet.

   Die in den Nummern 3 bis 5 enthaltenen Begriffsbestimmungen entsprechen den Art. 2 Nrm. 6, 5 und 10 RL, wobei in der Nummer 3 (Einwohnerwert) eine weitere Präzisierung vorgenommen wird.

§ 2  Empfindliche Gebiete

   Empfindliche Gebiete sind

  • die Einzugsgebiete des Mains und der Elbe
  • die in der Anlage zum Bayerischen Wassergesetz (Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung) aufgeführten Seen und ihre Einzugsgebiete sowie der Altmühlsee, der Forggensee und der der Sylvensteinspeicher und ihre Einzugsgebiete.

2 eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 1.250.000 liegt als Anlage 1 nachrichtlich bei.

Zu § 2 ROkAbw

   Art. 5 Abs. 1 RL verpflichtet zur Ausweisung empfindlicher Bebiete gemäß den in Anhang II RL festgelegten Kriterien: Binnengewässer, die bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutroph werde können. Die in § 2 Satz 1 beschriebenen Gewässer erfüllen die Bedingungen des Anhangs II RL.

   Die empfindlichen Gebiete wurden nach Einzugsgebieten festgelegt. Dies genügt den Anforderungen, da in der Natur zu jeder beliebigen Einleitungsstelle zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die eingeleiteten Stoffe den ausgewiesenen Vorflutern zugeführt werden.

§ 3  Kanalisationen

   (1) 1Gemeindliche Gebiete sind von den nach Art. 41 b BayWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:

  • bis zum 31. Dezember 2000 gemeindliche Gebiete mir mehr als 15.000 EW,
  • bis zum 31. Dezember 2005 gemeindliche Gebiete mit 2.000 - 15.000 EW.

2Abweichend von Satz 1 sind gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit Kanalisationen auszustatten.

   (2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

   (3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

Anh I 41 d.1

Rechtsvorschriften

Zu § 3 ROkAbw

   1. Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RL. Die Verpflichtung zur Kanalisierung von Gebieten mit konzentrierter Besiedlung ist nicht neu. Die den Gemeinden obliegende Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Art. 41 b Abs. 1 BayWG umfaßt auch das Sammeln und Fortleiten von Abwasser (§ 18a Abs. 1 WHG), also Bau und Betrieb von Kanalisationen. Neu sind die in der Richtlinie vorgegebenen Fristen für den Bau von Kanalisationen. Diese Vorgaben werden durch § 3 Abs. 1 in innerstaatliches Recht umgesetzt.

   2. Absatz 2 ist die wörtliche Wiedergabe von Art. 3 Abs. 1 Satz 3 RL. Keinen Nutzen für die Umwelt hätte die Errichtung einer Kanalisation z. B., wenn die Einleitung von gesammeltem Abwasser umweltgelastender wäre als eine Vielzahl von Kleineinleitungen. Dieser Fall ist zwar kaum vorstellbar, die Regelung wurde dennoch in die Verordnung übernommen, um den von der Richtlinie belassenen Spielraum voll zur Entlastung der Gemeinden zu nutzen. Die zweite in Absatz 2 genannte Ausnahme (keine Kanalisation bei übermäßigen Kosten) entspricht dem Ausnahmetatbestand in Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayWG (zweite Alternative); bei der Auslegung dieser Vorschrift wird eine Abwägung zwischen den Investitionskosten und dem für die Umwelt erreichbaren Nutzen vorzunehmen sein.

   3. Absatz 3 verpflichtet dazu, die in Anlage 2 enthaltenen Anforderungen einzuhalten. in der Anlage 2 werden die im Anhang I Buchstabe A der RL enthaltenen Anforderungen wiederholt. Zusätzlich ist als Sollbestimmung die Beachtung der in Art. 6 Abs. 1 und 2 BayAbwAG (vgl. die Anmerkungen zu Art. 6 BayAbwAG) vorgeschrieben.

§ 4  Kommunale Einleitungen

   (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage dar nur erteilt werden, wenn für die Zeit

  • ab 1. Januar 2001 für gemeindliche Gebiete mit mehr als 15.000 EW

  • ab 1. Januar 2006 für gemeindliche Gebiete mit 2.000 bis 15.000 EW 

die in Anlage 3 zu dieser Verordnung genannten Anforderungen gestellt werden.

   (2) 1Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10.000 EW in empfindliche Gebiete darf nur erteilt werden, wenn für die Ziel ab 1. Januar 1999 die in Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Phosphor gestellt werden. 2Bei Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 20.000 EW gilt Satz 1 mit der Maßgabe , daß für Einleitungen in das Einzugsgebiet des Mains und der Elbe zudem die in Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Stickstoff gestellt werden müssen.

   (3) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Bebieten mit weniger als 2.000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen der Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

   (4) 1Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. 2Im Laufe dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

Mai 1994 EL 13

 

41 d.1 Anh I

Zu Art. 41 d BayWG 

   (5) 1Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. 2Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. 3Abwasserbehandlungsanlagagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. 4Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.

   (6) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 nicht den dort jeweils genannten Anforderungen, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder durch Anordnungen sicherzustellen, daß bis zu den in den Absätzen 1, 2 oder 3 jeweils genannten Terminen die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.

   (7) 1Einleitungen im Sinn dieser Verordnung sind nach Art. 68 BayWG und nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 9. Dezember 1990 (GVBl. S. 587, BayRS 753-1-12-I), zu überwachen. 2Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anlage 5 dieser Verordnung. 3Die nach Art. 75 BayWG und nach § 6 Nr. 2 zuständigen Behörden oder Stellen überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen.


Zu § 4 ROkAbw

   1. Absatz 1 i.V. mit Anlage 3 regelt die Einleitung von kommunalem Abwasser aus gemeindlichen Gebieten mit mehr als 2.000 EW in Gebiete, die nicht als empfindliche Gebiete ausgewiesen werden. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 und 3 i.V. mit Anhang I Abschn. B mit Tabelle 1 der RL. Die in Anlage genannten Anforderungen an die Abwassereinleitung sind wohl nicht strenger als die nach Anhang 1 der Rahmen- Abwasserverwaltungsvorschrift bereits jetzt geltenden Anforderungen. Der Tabelle 1 liegen zum Teil andere Werte sowie Analyse- und Meßverfahren als der Rahmen- AbwasserVwV und deren Anhang 1 zugrunde; die Gleichwertigkeit der genannten Anforderungen und Überwachungsregelungen wird zur Zeit nachgewiesen. Neu ist dagegen die Vorschreibung von Fristen.

   2. Absatz 2 i.V. mit Anlage 4 schreibt für Einleitungen von kommunalem Abwasser aus gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10 000 EW (Satz 1) für Phosphor und ab mehr als 20.000 EW (Satz 2) für Stickstoff zusätzliche Anforderungen vor. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 und 3  i.V. mit Anhang I Abschn. B mit Tabelle 2 RL.

   Satz 1 gilt hinsichtlich Phosphor für sämtliche kommunale Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mir mehr als 10.000 EW, die in empfindliche Gebiete einleiten. Die in Anlage genannten- Anforderungen an den Phosphorgehalt gelten nach Anhang 1 der Rahmen-AbwasserVwV nur für Kläranlagen der Größenklasse 4 und 5 (ab 20 000 EW); die Umsetzung der RL bedeutet deshalb für Kläranlagen zwischen 10.000 und 20.000 EW eine EG-rechtliche Verschärfung, deren technischer und finanzieller Aufwand sich insoweit aber in Grenzen hält, zumal auch eine prozentuale Mindestverringerung von 80 v. H. ausreicht.

EL 13 Mai 1994

 

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Rechtsvorschriften

   Satz 2 macht von der in der Tabelle 2 des Anhang I der RL enthaltenen Möglichkeit Gebrauch für bestimmte Gebiete oder Größenordnungen der Kläranlagen nur einen Parameter vorzuschreiben. Im Hinblick auf die besondere Eutrophierungsproblematik der Nordsee wurden die Anforderungen für Stickstoff nur für die Einzugsgebiete des Mains und der Elbe gestellt und auch nur für Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 20.000 EW. Die in der Anlage genannten Anforderungen an den Stickstoffgehalt entsprechen wohl den Anforderungen, die nach Anhang 1 der Rahmen- AbwasserVwV in der ab 1.1.92 geltenden Fassung für Kläranlagen der Größenklassen 3, 4 und 5 (= > 5.000 EW) ohnehin (und auch weiterhin) vorgeschrieben sind. Auch bei Abs.2 besteht die entscheidende Änderung in der Einführung einer Frist.

   3. Absatz 3 schreibt für die Einleitungen aus Kläranlagen mit weniger als 2.000 EW immissionsbezogene Anforderungen vor. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 7 RL. Maßgebliche Qualitätsziele sind insbesondere in den Richtlinien über Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung, über die Qualität der Badegewässer und über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das
Leben von Fischen zu ermöglichen, sowie in der Richtlinie betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft und deren Folgerichtlinien (vgl. WHG/AbwAG Anh. IV) enthalten. Die sich daraus ergebenden Anforderungen waren schon bisher nach §§ 6, 7a WHG einzuhalten. Neu ist jedoch die einzuhaltende Frist.

   4. Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 RL. Die Regelung konkretisiert das in § la Abs. 2 WHG enthaltene Minimierungs- und Sparsamkeitsgebot.

   5. Absatz 5 Sätze 1 bis 3 betrifft Bau- und Betriebsweise von Abwasserbehandlungsanlagen und dient der Umsetzung von Art. l0 i.V. Anhang I Abschn. B Nr. 1 RL. Die Vorschrift füllt zugleich § 18b Abs. 1 WHG aus und geht nicht über die bereits bestehenden Anforderungen hinaus. Abs. 6 Satz 4 dient der Umsetzung von Anhang I Abschn. B Nr. 5 RL; auch diese Vorschrift füllt das in § 1a Abs. 2 WHG enthaltene
Minimierungsgebot aus.

   6. Absatz 6 ergänzt in seinem Satz 1 die Absätze 1 bis 3, die für die Erteilung neuer oder die Verlängerung bestehender Erlaubnisse gelten, durch die Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörden, bei bereits vorhandenen (erlaubten oder unerlaubten) Einleitungen die nach Art. 4, 5 und 7 RL erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nachträglich durchzusetzen. Die Behörden sind dazu nach den Wassergesetzen (insbesondere §§ 5 und 7 WHG, Art. 68 BayWG) befugt.

   7. Absatz 7 i.V. mit Anlage 5 dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 (erster Spiegelstrich) RL, die sowohl für den industriellen wie den kommunalen Bereich eine regelmäßige Überwachung vorschreiben. Die Anlage 5 entspricht dem Anhang I Buchstabe D und der zugehörigen Tabelle 2 der RL.

Mai 1994 EL13

 

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Zu Art. 41 d BayWG

§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

   (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in der Anlage 6 aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4.000 EW eigeleitet werden soll, darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 die in der Allgemeinen Rahmenverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das in der Allgemeinen Rahmenverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 8. September 1989 (GMBl. S. 518), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1989 (GMBl. S. 798, vom 27. August 1991 (GMBl. S. 686) und vom 4. März 1992 (GMBl. S. 178) in Verbindung mit den Anhängen 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15 und 21 enthaltenen Anforderungen gestellt werden.

   (2) 1Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, ist sicherzustellen, daß bis zu dem in Absatz 1 genannten Termin die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind. 
2
§
4 Abs. 4 bis 7 und § 9 gelten entsprechend.

Zu § 5 ROkAbw

   1. Absatz 1 regelt i.V. mit Anlage 6 Direkteinleitungen aus elf lebensmittelerzeugenden oder -verarbeitenden Industriebranchen. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 i.V. mit Anhang III RL. Die betroffenen Abwassereinleitungen sind bereits durch die in Abs. 1 genannte Verwaltungsvorschrift Anforderungen unterworfen. Neu ist die gesetzte Frist, die in der Praxis in aller Regel deutlich unterschritten werden kann.

   2. Absatz 2 Satz 1 soll sicherstellen, daß die nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen auch zu den genannten Terminen eingehalten werden.

   Satz 2 verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf einige für die Einleitung von kommunalem Abwasser und die Verwertung von kommunalem Klärschlamm geltende Vorschriften; auf die jeweilige Begründung zu diesen Vorschriften wird hingewiesen.

§ 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen

   Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation

  1. bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen vom 9. Dezember 1990 (GVBl. S. 586, BayRS 753-1-11-I) genehmigt wurde,
  2. im übrigen vom Träger der Kanalisation einer Genehmigung unterzogen wurde, und die Genehmigungen der Anlage 7 dieser Verordnung entsprechen.

Zu § 6 ROkAbw

   Die Vorschrift betrifft die Indirekteinleitung von gewerblichem Abwasser und dient der Umsetzung von Art. 11 RL. Nr. 1 greift für gefährliche Stoffe (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG) die nach der VGS bestehende Genehmigungspflicht auf. Nr. 2 sieht eine Genehmigungspflicht auch für die übrigen industriellen Indirekteinleitungen vor. Zum Teil bedürfen diese Einleitungen bereits bisher einer Zulassung durch den Träger der Entwässerungsanlage; im übrigen müssen die jeweiligen Träger der Kanalisationen ihre Entwässerungsatzungen um einen Genehmigungsvorbehalt ergänzen. Die zugehörige Anlage 7 entspricht dem Wortlaut nach dem Anhang I Buchstabe C der RL

EL 13   Mai 1994

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Rechtsvorschriften

und enthält sehr allgemeine Anforderungen, die im Vollzug des Wasser- und Gewerberechts schon bisher wohl beachtet wurden.

§ 7 Berichte und Programme

   Das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft voröffentlicht alle zuwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm. 2Für den Vollzug der Richtlinie stellt das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft bis zum 31. Dezember 1993 ein Programm auf. 3Die Berichte und das Programm sind über das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen der Kommission vorzulegen.

Zu § 7 ROkAbw

   Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 16 und 17 RL, nach denen veröffentlichte Lageberichte und Programme - wie in den meisten EG- Richtlinien - gefordert werden.

§ 8 Weitergehende Anforderungen

   Weitergehende öffentlich- rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt.

Zu § 8 ROkAbw

   Die Vorschrift stellt den Vorrang weitergehender öffentlich- rechtlicher Anforderungen klar. Denn es ist nicht möglich, eine im Einzelfall notwendige Behebung schwerwiegender Gewässerverunreinigungen hinauszuschieben; sowohl § 7a Abs. 2 WHG als auch eine strafrechtliche Beurteilung nach § 324 StGB würden dem entgegenstehen.

§ 9 Klärschlamm

   1Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. 2Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung möglichst wieder zu verwenden oder notfalls nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen.

Zu § 9 ROkAbw

   Satz 1 betrifft die sog. Klärschlammverklappung, die in Bayern ohnehin nicht erlaubt und praktiziert wird; umgesetzt wird Art. 14 Abs. 3 RL.

   Satz 2 setzt das Wiederverwertungsgebot nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL um und verweist im übrigen auf das Abfallrecht, nach dem auch Deponie oder Verbrennung in Betracht kommen.

§ 10 Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.

Zu § 10 ROkAbw

   Die Umsetzungsfrist des Art. 19 Abs. 1 RL, d. i. 30.6.1993, wurde eingehalten.

 

Mai 1994   EL 13

 

41 d.1   Anh I

Zu Art. 41 d BayWG

 

Anlage 1

Karte mit Darstellung der empfindlichen Gebiete

 

 

 

 

 

 

EL 13   Mai 1994

 

Karte mit Darstellung der empfindlichen Gebiete (fehlt)

 

Anh 1 41 d.1 Rechtsvorschriften

Anlage 2

Anforderungen an Kanalisationen

Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.

Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:

  • Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
  • Verhinderung von Leckagen,
  • Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe; hierbei sollen mindestens die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) beachtet werden.

Anlage 3

Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen

Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung

 

Parameter

Konzentration

Prozentuale Mindestverrin-
gerung1

Referenzmeßverfahren

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20°C) ohne Nitrifikation'

25 mg/l O2

70-90

Homogenisierte, ungefilterte,

nicht dekantierte Probe. Bestitmmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20°C ± 1°C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2

125 mg/l 02

75

Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium Dichromat

Suspendierte Schwebstoffe insgesamt

35 mg/l3

903

  • Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 μm. Trocknen bei 105°C und Wiegen
  • Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105°C und Wiegen.

1 Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulauf

2 Dieser Parameter kamt durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 oder CSB und denn Substitutionsparameter hergestellt werden kann.

3 Diese Anforderung; ist fakultativ.

Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben aus zuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.

Mai 1994 EL 13

 

  41 d.1 Anh 1

Zu Art. 41 d BayWG

Anlage 4

Anforderungen an Einleitungen
aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten,
in denen es zur Eutrophierung kommt

Anzuwenden ist der Konzenmitionswert oder die prozentuale Verringerung

Parameter Konzentration Prozentuale Mindest- 
verringerung
Referenzmeßverfahren
Phosphor insgesamt 2 mg/l P  
(10 000- 
100 000 EW)
1 mg/l P
(mehr als
100 000 EW)
80 Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie
Stickstoff insgesamt2 15 mg/l N
(20 000- 
100 000 EW)
10 mg/l N
(mehr als
100 000 EW)3
70-80 Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie

   1 Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.

   2 Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat (NO3)-Stickstoff und Nitrit (NO2)-Stickstoff.

   3 Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht Überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12°C beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Anstatt der Temperatur; kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. Diese Alternative gilt, wenn nachgewiesen werden kann, daß Nummer 1 der Anlage 5 erfüllt ist.

Anlage 5

Referenzmethoden für die Überwachung
und Auswertung der Ergebnisse

  1. Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht.
    Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.

  2. Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflußproportionale und zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, uni zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
    Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.

  3. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:

EL 13   Mai 1994 

 

Anh I 41 d.1

Rechtsvorschriften

 

2000-9999 EW:

zwölf Proben im ersten Jahr vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das, Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Verordnung entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen

10.000-49.999 EW:

zwölf Proben

50.000 EW oder mehr:

24 Proben.

  1. Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben den> betreffenden Wert wie folgt entsprechen: 
    1. Für die in Anlage 3 genannten Parameter ist in anliegender Tabelle die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedruckten Anforderungen nach Anlagre 3 nicht erfüllt sein müssen. 
    2. Für die in Anlage 3 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei, normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100'% betragen. Für die Konzentrationswerte für die. suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150`% zulässig. 
    3. Für die in Anlage 4 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten.
  2. Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.



Tabelle zu Nummer 4 Buchst. a

Anzahl der Probenahmen 
innerhalb eines Jahres
Höchstzulässige Anzahl von Proben,
bei denen Abweichungen zulässig sind
4- 7
8- 16
17- 28
29- 40
41- 53
54- 67
68- 81
82- 95
96-110
111-125
126-140
141-155
151-171
172-187
188-203
204-219
220-235
236-251
252-268
269-284
285-300
 301-317
318-334
335-350
351-365

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25


Mai 1994 EL 13

41 d.1 Anh 1

Zu Art. 41 d BayWG

Industriebranchen

Anlage 6

  1. Milchverarbeitung,
  2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
  3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
  4. Kartoffelverarbeitung,
  5. Fleischwarenindustrie,
  6. Brauereien,
  7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
  8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
  9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
  10. Mälzereien,
  11. Fischverarbeitungsindustrie.

Anlage 7

Industrielles Abwasser

   Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:

  • Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.

  • Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden. `
  • Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.

  • Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.

  • Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

 

EL 13   Mai 1994 

 


Überarbeitet am: 09.04.01

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