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Rechtlicher Hintergrund und Rahmenbedingungen:

Wenn eine Gemeinde beschließt, alle Grundstücke einer Ortschaft an den Kanal anzuschließen und damit an eine zentrale Kläranlage, beruft sie sich immer auf den sog. “Anschluß und Benutzungszwang”. Dieser in einer Satzung formulierte Zwang gründet sich auf einen Paragraphen der niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO). In § 8, Abs.2 der NGO heißt es: “ Die Gemeinden können im eigenen Wirkungskreis durch Satzungen insbesondere für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Abfallbeseitigung, Straßenreinigung, Fernwärmeversorgung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze, Bestattungseinrichtungen und Schlachhöfe (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen; sie kann ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

Dies bedeutet eine Einschränkung der Eigentumsfreiheit, die sogar in der Verfassung unseres Staates als wichtiges Gut verankert und verfassungsrechtlich grundsätzlich durch Artikel 14 GG geschützt ist. Die Eigentumsfreiheit ist in § 903 BGB geregelt. Danach kann ein Eigentümer grundsätzlich mit seinem Eigentum tun und lassen, was er will, wenn er nicht die Rechte anderer verletzt. Der Anschluß- und Benutzungszwang greift in diese Freiheit ein. Gedacht war er vom Gesetzgeber vor dem Hintergrund, daß er einmal im Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein kann; und zwar dann, wenn das Wohl der Allgemeinheit - was beim Abwasser gleichbedeutend mit dem Schutz der Volksgesundheit ist - es erfordert. Historisch gesehen stand nämlich bei der Abwasserbeseitigungsproblematik der Seuchenaspekt im Vordergrund. Zur Zeit der Nationalsozialisten nutzte man dafür den Begriff der “Daseinsfürsorge”.

Demgegenüber hat der Bürger das Grundgesetz (GG). Der Artikel 2 des GG gibt ihm das Recht zum freien Handeln, sofern durch seine Handlungen nicht andere geschädigt werden.

Art.2 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversertheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Da nachweisbar durch die bisherige dezentrale Abwasserbehandlungsverfahren kein Schaden entstanden ist und durch die neue Form der Abwasserbehandlung in wissenschaftlich technischen Untersuchungen auch belegt werden kann, daß diese Form einen sicheren Schutz vor einer denkbaren Schädigung bietet, gibt dieser Paragraph Halt gegenüber den Forderungen der Gemeinde. Die von der öffentlichen Hand gewählte Form der Abwasserbehandlung ist nachweisbar gesundheitsschädigend (auch wenn sie von unwissenden Beamten genehmigt wurde!).

Artikel 20 a des Grundgesetzes wurde extra eingefügt, da offensichtlich der Gesetzgeber - und hier waren es vor allem die Abgeordneten der SPD und der Grünen/Bündnis 90 - gesehen hat, dass die Forderung nach nachhaltigen Wirtschaften und Leben für das Überleben aller von elementarer Wichtigkeit sind.

 

Neben dem Grundgesetz bietet das Rahmengesetz des Bundes zum Umgang mit Wasser und Abwasser, das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), einige Vorschriften für richtiges Verhalten. Im § 1a Grundsatz des WHG heißt es präzise:

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.

(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

Aus dem rahmengesetzlichen Tatbestand des § 1 a Abs. II WHG, verstärkt durch die landeswassergesetzliche Formulierungen im z.B. NWG § 2 folgt: jedermann ist verpflichtet bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten und um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsame Verwendung zu erzielen (dazu Wachenfeld: Wasserrechtliches Minimierungsgebot und Gewässerstrafrecht, Peter-Lang-Verlag, Europ. Hochschulschriften 1993, S. 9ff) Wenn das kein plakativer Lehrsatz sein soll, sondern - nicht nur im Hinblick auf § 324 StGB- relevant sein soll, handelt es sich um ein an jedermann gerichtetes GEBOT. Diesem Gebot will die Familie Koller-Gosslar ( Agenda 21) folgen. Das Vorgehen der Stadt Bad Gandersheim hindert sie daran.

 

§ 18a WHG beschreibt die Gleichwertigkeit der dezentralen Verfahren.

 

§ 22 WHG Haftung

(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

Ein weiteres, neues Bundesgesetz ist auch für Abwasser gültig, das Kreislauf- Wirtschaftsgesetz (KrW-/AbfG(Abwasser ist flüssiger Müll - es gelten die gleichen gesetzlichen Überlegungen). Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrW-/AbfG) verpflichtet die Erzeuger der Abfälle zur vorrangigen Verwertung vor der Beseitigung von Abfällen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beschränken sich im wesentlichen auf die bloße ”Beseitigung” von Abfällen.

Häusliches Abwasser, oder besser die organischen Inhaltsstoffe des Abwassers werden als Abfall vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfaßt; dies belegt ein Blick in die Abfallbilanz von Niedersachsen, die jährlich nach § 20 KrW-/AbfG erstellt werden muss: In der jüngst erschienenen Ausgabe 1997 wird Faul-, Fäkal-oder Klärschlamm eindeutig als Abfall klassifiziert.

Häusliches oder landwirtschaftliches Schmutzwasser erfüllt in der Regel sowohl den Abfall als auch den Abwasserbegriff. Im Falle einer Verwertung können sowohl die Bestimmungen des Wasserrechtes als auch des Abfallrechtes angewendet werden. Ist jedoch häusliches oder landwirtschaftliches Schmutzwasser als Abwasser nach Wasserrecht zu ”beseitigen”, scheitert eine sinnvolle Verwertung als Abfall schon an der abfallrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzung der ”ordnungsgemäßen Verwertung”. Somit wären alle Forderungen zum Umgang mit Wasser im Agenda 21 Prozess Papiernummern.

 

Das Bundesseuchengesetz regelt in § 12, daß die Kommune dafür sorgen muß, daß keine Gefährdung hygienischer Art durch ihre Abwasserbehandlungsanlagen auftritt. Nach zahlreichen Untersuchungen an Kläranlagen durch das Umweltbundesamt und andere wissenschaftliche Institutionen, muß für alle klassischen Kläranlagen, und damit auch für die Kläranlage der Stadt Bad Gandersheim, geschlossen werden, daß sie nicht dieser gesetzlichen Vorschrift entspricht. Somit ist eine Nachrüstung notwendig, da andernfalls verheerende Auswirkungen auf den Gesundheitssektor befürchtet werden.

 

Das EU-Recht behandelt Abwasser nach der Abwasser-Rili (91-271-EWG). Hier heißt es in Artikel 1:

Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.

in Artikel 2 lauten die Definitionen dieser Richtlinie:

1. 'Kommunales Abwasser': häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser.

2. 'Häusliches Abwasser': Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen.

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9. 'Geeignete Behandlung': Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem, welches sicherstellt, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

 

Artikel 3

Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

 

Artikel 12

(1) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

Damit kämen wir zum Knackpunkt in der Auseinandersetzung der Familie Koller-Gosslar und der Stadt Bad Gandersheim. Ist der Anschluß- und Benutzungszwang oder die grundgesetzliche Stellung und die bundesrechtlichen Vorschriften ausschlaggebend?

Gott sei Dank gibt es bereits mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu der Problematik. Es hat im Verfahren (2 BvR 1876/91) die Vorstellungen der Kommune abgewiesen, da sie gegen gesetzliche Vorschriften der Bundesrepublik verstoßen. Das Gericht urteilte in dem o.a.Verfahren:

Aus dem Rechtstaatsprinzip und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung folgt, daß ein Satzungsgeber keine Regelungen mit Lenkungswirkung treffen darf, die der Konzeption eines Bundesgesetzes zuwiderlaufen.”

Die angegriffenen Satzungen verletzen die klagenden Bürger in ihren Grundrechten aus Art.2, Abs. 2 GG, weil sie mit der bundesstaatlichen Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr.24, 105 Abs. 2GG) i. v. mit dem Rechtstaatsprinzip nicht vereinbar sind. Die allg. Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Ein zulässiger Eingriff setzt eine hierzu ermächtigende Norm voraus, die auch den übrigen an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Das Rechtsstaatsprinzip und die bundesstaatliche Kompetenzordnung verpflichtet alle rechtssetzenden Organe, ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, daß den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen, die Rechtsordnung also nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnung widersprüchlich wird.

10. Vom Baurecht werden Grundstücksanlagen kaum tendiert. Sie sind genehmigungsfrei und benötigen nur eine Bauartzulassung, die heutzutage auch aus einem anderem EU-Land kommen kann.

11.Von der AbwasserVO werden sie ebenfalls nicht erfaßt.

Aus all den zitierten Gesetzen und Verordnungen ergibt sich keinerlei Behinderung dezentraler Anlagen, sondern eine erhebliche Förderung und Forderung nach solchen Anlagen. Leider sieht die Realität etwas anders aus, da sich kommunale Verwaltungen, wenn sie von Verwaltungsrichtern korporatistisch geschützt werden, nicht an geschriebene Gesetze zu halten brauchen.


Wo liegt jetzt der Konflikt?

Jeder Betroffene hat nach Art. 19 GG ein Grundrecht auf rechtliches Gehör. Dieses Gehör kann nur dann Sinn machen, wenn als Voraussetzung zugestanden wird, daß das angerufene Gericht die streitige Frage mindestens mit dem Sachverstand eines mit abgeschlossener Schulbildung im Berufsleben stehenden Erwachsenen bewertet. Sollten Richtern normale Umweltvorgänge nicht selbst beurteilen können, was sie selbstkritisch aufgrund ihrer humanistischen Schulbildung einsehen müßten, ist eine Einschaltung von Gutachtern Pflicht. Rechtspolitisch sehr bedenklich ist, dass diese eigentlich selbstverständliche Forderung bisher nie beachtet wurde. 

Kennzeichnend für die Haltung ist die Aussage eines Richters vor einem niedersächsischen Verwaltungsgericht im Januar 1998:
“Sie brauchen mir zur modernen Abwasserbehandlung auf ihrem Grundstück nichts erzählen, Abwasser bleibt solange Abwasser, bis es sich im Fluß mit Flußwasser vermischt. Das habe ich schon in der Volksschule gelernt.”

Dieser Richter lehnte im August 99 das Ansinnen der Familie an die Gemeinde, sie vom Anschluß und Benutzungszwang wegen der oben angeführten Gründe zu befreien, unter Berufung auf historische Urteile, die einen anderen Sachverhalt abbildeten, ab.

Die Familie hat der Gemeinde als friedfertige und politisch aktive Bürger einen vernünftigen Kompromiss angeboten: Die Stadt sollte die neue Technik akzeptieren, da die neue Mikrofiltrationskläranlage alle Kriterien nach dem Agenda 21 Prozess, der SPD Forderungen im Bundestag (Anfrage in Drucksache 13/10276 vom 31.3.98) und eines modernen Wassermanagements erfüllt; vor allem auch, weil die Familie auch mehr Geld in diese moderne Anlage gesteckt hat, als die von der Stadt für einen Anschluß von ihr geforderten Gelder betragen.

Im Gegenzug will sie die Anlage 3 Jahre untersuchen lassen und die Untersuchungsergebnisse der Stadt zur Verfügung stellen. So können weitere teure Anschlüsse oder Reparaturen am städtischem System vermieden oder wenigstens vermindert werden.


Wie geht die Stadt mit der Tatsache um, dass ihre angeblich modernste Kläranlage nicht den gesetzlichen Vorschriften genügt?

Zur Bekräftigung ihrer Position hat die Familie in den letzten Wochen Wasseruntersuchungen ihres ehemaligen Abwassers und des Ablaufs der kommunalen Kläranlage durchführen lassen. Nachdem ihre Anlage ständig Ablaufwerte unterhalb der Nachweisgrenze und die kommunale Anlage Werte in Höhe vieler hundert Milliarden bis Billionen Keimen am Tag produzierte, wurde die Stadt, die unter Berufung auf das Gefahrenabwehrgesetz per Duldungsverfügung den Zwangsanschluß betrieb, am 6. 9.99 wegen Nötigung und vorsätzlicher Gewässerverschmutzung angezeigt.

Die Argumentation der Stadtverwaltung von Bad Gandersheim, weder die neue Technik zu akzeptieren noch den Ausnahmeparagraph der Satzung anzuwenden, sondern stur auf ihrem vorgeblichen Recht des Anschluß- und Benutzungszwanges zu beharren, kann nicht nachvollzogen werden. Besonders die Darstellung des Gemeindedirektors, aus wirtschaftlichen Erwägungen müsse man darauf beharren, ruft Kritik hervor, denn: sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch diverse Obergerichte haben wiederholt betont, dass wirtschaftliche Gründe nicht alleinig ausreichend seien, um einen Anschluß- und Benutzungszwang zu begründen (s. Köttgen, Gemeindliche Daseinsvorsorge S.75). Wiederholt wurde auch geurteilt, dass Selbstversorger, als solche müßte jeder Grundeigentümer im ländlichen Raum für Abwasser angesehen werden, dem Kreis der durch Art. 14 GG geschützten Personen zuzuordnen ist, denen das Wasser nur durch einen Enteignungsprozess entzogen werden kann. Weiterhin wäre zu klären, wann und mit welcher Begründung die Gemeinde das besondere “dringende öffentliche Bedürfnis” für den Anschluß der Dörfer festgestellt hat, mit welcher Begründung der Heber aus diesem Begriff ausgeklammert wurde und wie sie denn jetzt dazu steht, dass ihre Kläranlage nicht die ihr zugeschriebenen Funktion des Schutzes vor Seuchen, die über den Wasserweg übertragen werden, besitzt.

Es ist die wichtigste Aufgabe der Verwaltungsjustiz, den Bürger vor Übergriffen der Verwaltung zu schützen (früher: die Machtfülle der Obrigkeit zu begrenzen sh. Die Mühle von Sancoussi). Das OVG Münster hat es im Verfahren 22A 2424/94 wunderbar ausgedrückt: “Ist aber eine Benutzung auszuschließen, so verliert der Anschluß seinen Sinn; der Anschlußnehmer ist von seiner Verpflichtung zu befreien, weil ein weiteres Festhalten daran zur Erreichung der Zwecke der Entsorgungssatzung schlechthin untauglich ist und der Bürger- entgegen der Annahme des Beklagten- einen aus dem Rechtstaatsprinzip folgenden Anspruch darauf hat, vor unnötigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt bewahrt zu bleiben!!!”

Deutlicher kann man es eigentlich nicht ausdrücken.

 


Letzte Aktualisierung: 09.04.01

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