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Bemerkungen und Hinweise von Sebastian Schönauer, Sprecher des AK Wasser

Quelle: Rundschreiben Deutscher Städte- und Gemeindebund DStGB Aktuell 2102

Abwasserverordnung / 5. Novelle

Hier veröffentlicht am 17.7.02


Abwasserverordnung / 5. Novelle

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - B U N D -

Bemerkungen und Hinweise von Sebastian Schönauer, Sprecher des AK Wasser

 

  1. „Anforderungen an Großkläranlagen“ - Hintergrund der 5. Novellierung ist eine anhängige Klage der EU Kommission gegen die BRD wegen nicht korrekt vollzogener Umsetzung der Einhaltungsvorschrift des Stickstoffgrenzwertes in Anhang 1 für Kläranlagen der Größenklasse 5 (> 100.000 EW). ( Großkläranlagen kosten eben nicht zuletzt auch wegen der hohen Anforderungen sehr viel Geld) .
  1. siehe auch unten „ Anforderungen an Kleinkläranlagen  “  - hier ist besonders der Passus „allgemein bauaufsichtlich zugelassene oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage..“ zu beachten.
  1. Hervorhebungen durch den o.a. Absender

 

Die Meldung lautet:

Bundeskabinett beschließt 5. Novelle der Abwasserverordnung

 

Die Bundesregierung hat mit Datum vom 8. Mai 2002 den vom Bundesumweltministerium (BMU) vorgelegten Entwurf einer 5. Novelle der Abwasserverordnung beschlossen. Mit der Novellierung werden konkrete branchenbezogene Anforderungen an den Stand der Technik bei der Abwassereinleitung für weitere Bereiche von Industrie und Gewerbe sowie auch für den kommunalen Bereich festgelegt.

 

Aus kommunaler Sicht ist insbesondere die beabsichtigte Änderung des Anhang 1 der Abwasserverordnung von Interesse. Zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EG-Richtlinie "Kommunales Abwasser" (RL 91/271/EWG) ist eine Herabzonung des Stickstoffgrenzwertes in Anhang 1 für Kläranlagen der Größenklasse 5 (> 100.000 EW) geplant. Nach Auffassung des BMU kann die Gleichwertigkeit mit den EG-rechtlichen Anforderungen auf Basis von amtlichen Überwachungsergebnissen durch eine einheitliche Absenkung des Stickstoffwertes um 5 mg auf 13 mg N hergestellt werden.

 

Dieser Wert- so die amtliche Begründung des Verordnungsentwurfs - werde in der Regel bereits jetzt eingehalten oder könne durch Optimierung der Betriebsführung erreicht werden. Im Übrigen bleibe die Möglichkeit bestehen, für Stickstoff, gesamt, einen höheren Wert von bis zu 25 mg N in der wasserrechtlichen Zulassung festzusetzen, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 betrage.

Mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der "70-Regelung" folgt der Verordnungsentwurf einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände, da die vorgesehene Herabsetzung des Konzentrationswertes auf 13 mg N entgegen den Aussagen des Verordnungsentwurfs zu erheblichen Problemen bei zahlreichen Kläranlagen in Deutschland  führen könnte.

Kostspielige Kläranlagenerweiterungen als Folge der Novellierung können nur dann vermieden werden, wenn auch die 70-Regelung des Anhang 1 zur Anwendung kommt. Dieses ist nicht zuletzt deshalb von Interesse, da für die Abwasserabgabe der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegte

Konzentrationswert oder der vom Betreiber erklärte Überwachungswert maßgebend ist. Demnach erfolgt auch bei Einleitungswerten > 13 mg N die Halbierung der Abwasserabgabe - sofern der festgesetzte bzw. erklärte Überwachungswert eingehalten wird und der 70-Nachweis erbracht wurde.

 

Nach Auffassung der Hauptgeschäftsstelle bedarf es zur Umsetzung des Frachtreduzierungsnachweises eines einheitlichen Vorgehens durch die Bundesländer. Eine zeitnahe und einheitliche Umsetzung in Landesrecht muss gewährleisten, dass mit den Klaranlagenbetreibern vor Ort praxisorientierte und sachgerechte Lösungen gefunden werden können. Der 70-Nachweis darf nicht unnötig erschwert werden.

 

Über die vorgenannte Änderung hinaus bezieht Anhang 1 der Abwasserverordnung künftig auch Kleineinleitungen ein.

Hintergrund ist, dass die bislang für den Bereich der Kleineinleitungen gültige DIN4261 in absehbarer Zeit durch die DIN EN 12566-3 ersetzt wird.

Die neue DIN EN 12566-3 enthält im Gegensatz zur Vorgängerregelung keine Dimensionierungsvorgaben. Es werden lediglich entsprechend der Bauproduktenrichtlinie Anforderungen an das Bauwerk (Standfestigkeit, Dichtigkeit) gestellt.

Nach Auffassung des BMU war es daher erforderlich, den bisher erreichten Stand der Technik durch bundesrechtliche Vorgaben im Anhang 1 abzusichern.

 

Entsprechend dem nunmehr vorgelegten Verordnungsentwurf gelten die Anforderungen an Kleinkläranlagen als eingehalten, wenn eine entsprechend den Anforderungen der Größenklasse 1 allgemein bauaufsichtlich zugelassene oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingesetzt und betrieben wird und eine regelmäßige Überprüfung sichergestellt ist.

 

 

(Quelle: Rundschreiben Deutscher Städte- und Gemeindebund DStGB Aktuell 2102)

 

Az.: GN802000.702 Gi/Sz                                                     ND HStT 14/2002 

 


Überarbeitet am: 17.07.02

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