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IDEALE e. V.

Fritz Fuchs 
Fuchs-Hergatz@t-online.de
 

Ideale – vor dem Aus?

Der Fall Lengatz und Edelitz 

16.8.2001


Ideale – vor dem Aus?

(das ist durchaus doppelsinnig zu verstehen)

IDEALE e. V. = Interessengemeinschaft für dezentrale Abwasserentsorgung Lengatz und Edelitz

Die Erlebnisse der Ideale e.V. die auszog um gegen den Kanalanschluß und für die dezentrale Abwasserentsorgung zu kämpfen.

 

Wir sind 2 kleine Weiler, Lengatz und Edelitz in der Gemeinde Hergatz, im Kreis Lindau/Bodensee - rund 2 km abseits vom Geschehen - mit 13+7+4 Anwesen, davon 7 landwirtschaftliche Betriebe. Zusammen ca. 100 EW.

Nach nun ca. 5-jährigem Kampf gegen den Anschluß an die zentrale Kläranlage (ZA) stehe ich jetzt als erster von 13 Mitkämpfern vor dem unmittelbaren Zwangsanschluß, der bis 5.10.00 gegen Zahlung von Zwangsgeld abgeschlossen sein muß.

Was bisher geschah in Kurzform:

1995 Ankündigung zum Kanalanschluß durch den "Abwasserzweckverband obere Leiblach" (AOL), einem Gremium, das sich aus Vertretern der Gemeinden Heimenkirch (7), Opfenbach (3) und Hergatz (3) unter dem Vorsitz des Bürgermeister von Heimenkirch zusammensetzt.
Febr. 95 Ablehnung der ZA durch die Betroffenen im Weiler Lengatz zugunsten der Dezentralen Entsorgung. (große Kostendifferenz bei mindestens gleichem Ergebnis), später auch von den Bürgern in Edelitz.
Febr. 97 Beschluß des Gemeinderates Hergatz (Mitgliedsgemeinde der AOL), Lengatz und Edelitz vom Kanalanschluß zurückzustellen. Dies wird vom AOL mißachtet.
April 97 Vereinsgründung der IDEALE e. V.
Juli 1997 Beschluß des AOL-Verbandsrates zum Anschluß der Weiler Lengatz und Edelitz.
März 98 Eingabe einer Petition an den Bayerischen Landtag (LT) zur Unterstützung der dezentralen Abwasserentsorgung auf Basis der Beschlüsse vom 15.2.1996, insbesondere des Beschlusses 13/4024, sowie der EU-Richtlinie 91/271 EWG, resp. der bayerischen "Reinhalteordnung für kommunales Abwasser" (ROkAbw).
März 99 Ablehnung der Petition wegen Unglaubwürdigkeit der von uns genannten Kosten für DA (max. DM 215.000,-- gegen DM 670.000,-- für die ZA) und wegen ungenügender Vorfluter.
April 99 Erfolglose Beschwerde gegen die Behandlung der Petition, welche offensichtlich vom AOL-Verbandsvorsitzenden zu unserem Nachteil beeinflußt wurde.
(erfolglos!)
März 99 Mitglieder der IDEALE e.V. beschließen, dem LT die Kosten der DA nachzuweisen, und bauen gegen die Abwehr von AOL und Landratsamt mehrere Pflanzenkläranlagen für gesamt 81 Einwohnerwerte (EW), von gesamt 120 erforderlichen EW, um dem LT die Unrichtigkeit der Angaben des Wasserwirtschaftsamtes Kempten (WWA) (354.000,-- DM für DA und 316.000,-- für ZA) zu beweisen.

Die Baukosten beliefen sich nachweislich auf nur DM 83.200,--, hochgerechnet auf 120 EW sind das wenig mehr als DM 120,000,-- für die Baukosten. Die Wartungskosten belaufen sich auf ca. DM 150,-- je Anwesen und Jahr, was vom WWA ebenfalls in Abrede gestellt wurde.

März 99 In einem Schreiben an den AOL verbieten alle Grundstückseigner - bis auf ein kirchliches Grundstück - die Benutzung privaten Grunds zum Zwecke der Kanalverlegung. Damit wollen wir den AOL zu einer "zwangsweisen Besitzeinweisung" zwingen, mit der Folge, die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Kanalverlegung zum Zwecke des Kanalanschlusses zu prüfen.
Mai 1999 Zustellung einer Gesamtkosten-Ermittlung über unsere DA durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro an den AOL.

Kostenpunkt DM rd. 180.000,--, schlüsselfertig.

Diese Unterlage findet keinerlei wirksame Beachtung.

Sept. 99 Der AOL beschließt, die Grundstücksfrage zu umgehen, indem mittels teurem Verfahren durch steuerbare Pressbohrung im Straßengrund der Gemeinde ein Druckschlauch eingezogen wird. Bauzeit mit Unterbrechungen von Oktober bis Dezember 1999. Ab Frühjahr 2000 werden die Grundstücksanschlüsse gegen unseren Willen eingerichtet.
Okt. 99 Eingabe einer 2. Petition an den Bayerischen Landtag mit Kostennachweisen für den Bau der dezentralen Anlagen.
Dez. 99 Das Gutachten eines Rechtsprofessors zur Frage des Anschlußzwanges veranlaßt uns, Begünstigungen des AOL zu einem Anschlußvertrag abzulehnen.
Febr. 2000 Mahnung wegen der Behandlung unserer 2. Petition. Diese ist nun nicht mehr auffindbar bzw. kam angeblich nicht an. Aber auch ein diesbezügliches FAX ging verloren. Also: Nachreichung der Petition.
Febr. 2000 Antrag auf Befreiung vom Anschlußzwang aufgrund des Gutachtens des Rechtsprofessors.
März 2000 Behandlung der 2. Petition: Berichterstatter K. erledigt diese mit haßerfülltem Vortrag wegen meiner Beschwerde und schlägt die Ablehnung der Petition vor, ohne auf die Kostenfrage weiter einzugehen.
Mai 2000 Der AOL verschickt Bescheide zum Anschluß an den Kanal und zur Ablehnung des Antrages auf Befreiung vom Anschlußzwang. Die übliche aufschiebende Wirkung für den Fall der Anfechtungsklage wird darin aufgehoben und der Anschluß mit sofortiger Wirkung ausgesprochen.
Mai 2000 Widerspruch gegen diesen Bescheid.
Juni 2000 Antrag beim Verwaltungsgericht Augsburg (VG-Abg) auf Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung. Das VG-Agb. lehnt ab. Es wird noch im Juli fristgerecht eine Beschwerde eingereicht. (Weiter siehe September)
Juni 2000 Als Verfahrensbeteiligter beantrage ich Akteneinsicht beim AOL. Diese wird abgelehnt.
Aug. 2000 Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht wird vom Landrat zurückgewiesen.
Aug. 2000 Vom Landratsamt erhalte ich einen Widerspruchsbescheid. Meinem Widerspruch wird nicht stattgegeben.
Sept. 2000 Am 12.9. wurde vom BayOVG auch die Beschwerde abgelehnt. Dies wird am 19.9. auch den anderen Antragstellern (Anträge beim VG/Abgr in ruhendem Zustand) mitgeteilt, und diese werden aufgefordert binnen einer Woche über Rücknahme oder begründeter Aufrechterhaltung zu entscheiden. (Der AOL hat nun Narrenfreiheit und nutzt diese sogleich.)
Okt. 2000 Der AOL hat das Kanalnetz nun bei allen Betroffenen anschlußbereit fertiggestellt.
20.9.2000 Brief des AOL an mich, mit der Aufforderung zum Bau des Kanalanschlusses mit Übergabeschacht inkl. Häckselpumpe zur Druckleitung.

Endtermin 5. Okt. mit Zwangsgeldandrohung (DM 500,--)

23.9.2000 Zur Fristwahrung gebe ich eine Klage gegen den Anschlußbescheid und den Widerspruchsbescheid ohne Begründungan das VG-Abg, bitte das VG darin aber, mir den Zugang zu den Akten des AOL zu ermöglichen.
25.9.2000 Ich weise den AOL zum wiederholten Male und mit ausführlicher Begründung darauf hin, daß sich bei mir ein Anschluß an die Kanalisation erübrigt, und bitte um Stellungnahme.
26.9.2000 Antwort des AOL, ohne auf meine Ausführungen einzugehen.
5.10.00 Ich bringe es nicht fertig die Ausführung eines solchen Unrechts auch noch selbst zu beauftragen. Dafür muß ich nun unter Androhung der Zwangseintreibung DM 500.-- Zwangsgeld zahlen. Nächster Terin zum Anschluß 1.12.00 oder Zwangsgeld DM 800,-- usw.

Das VG bietet mir großzügig Akteneinsicht in die Unterlagen die beim VG vorliegen, was aber nicht dem notwendigen Wunsch der Akteneinsicht beim AOL entspricht. Ich nehme diese Akteneinsicht an, aber wie erwartet sind relevante Unterlagen nicht dabei.

6.10.00  Ich ersuche das VG nochmals, mir die erwünschte Akteneinsicht zu ermöglichen.
9.10.00 Obwohl vom Gericht noch gar nicht benachrichtigt, gibt der AOL bereits eine Stellungnahme zu meiner Widerspruchsklage ab und bezichtigt mich darin der "Stör- und Täuschungsmanöver" .
19.10.00 Ich bezeichne dies mit Schreiben an das VG als eine Unverschämtheit. Die erforderliche Akteneinsicht wird dabei nochmals angemahnt.
 

Zwischen diesen Stationen lief viel Schriftverkehr, -mit Hochs und Tiefs im Wechselbad. Der Baubeginn hat uns alle sehr mitgenommen, doch meinten wir, das Recht würde von Richtern schon zurechtgerückt. Das taten diese auch, -aber gegen uns. Dabei sind wir der Meinung, da das Gesetz und Verordnungen schon für uns sprechen (z.B . ROkAbw, BayWG Art. 41 j mit Anhängen I. 41 d (Rechtsvorschrift) und II. 41 d (Vollzugsvorschrift)).

Viele Versuche zur vorzeitigen rechtlichen Klärung was die Kanalverlegung betrifft (bei vorhandenen DA) wurden vom AOL vereitelt oder umgangen.

Die Maßnahmen der Gemeinden und Zweckverbände sind von der Kosten- Nutzenseite her gesehen völlig unverständlich. Da bleibt nur noch übrig, an einen großangelegten Komplott zu denken, welcher sich finanzielle Pfründe nicht nehmen lassen will.

 

Nov. 2000 Wir nehmen Kontakt zu einem Rechtsanwalt (RA) aus Nürnberg auf. Dieser sieht aufgrund der Unterlagen gute Aussichten auf ein Obsiegen vor dem Verwaltungsgericht (VG), unter Gewährung der Akteneinsicht und zeigt sich sehr engagiert. Er erreicht diese auch tatsächlich einmal beim AOL und einmal bei der Gemeinde Hergatz . Allerdings sind das nur Akten, welche zur Frage eines gültigen Rechtsverhältnisses, welches den Anschlußzwang bestätigen würden nicht relevant sind.
29.11.00 Schriftliche Nachforderung von relevanten "heißen Akten" beim AOL und bei der Gemeinde Hergatz. Beide lehnen dies schriftlich ab.
11.12.00 Der RA vertritt mich bei der mündlichen Verhandlung und erwirkt eine Vertagung, indem er mit Nachdruck die uneingeschränkte Akteneinsicht verlangt. Das VG vertagt daraufhin auf den 1.2.01.
26.1.01 Wegen immer noch fehlender Akteneinsicht stellt der RA Antrag auf weitere Vertagung der Verhandlung. Sie wird nun auf 26.2.01 festgesetzt.

Zwischenzeitlich erhält der RA vom Gericht nun alle Gerichtsakten, welche meist schon bekannt waren, doch die „heißen Akten„ sind nicht dabei.

22.2.01 Der RA kommt eigens aus Nürnberg um beim AOL nochmals persönlich Akteneinsicht zu verlangen. Man biete dort die bereits vorgelegten Akten nochmals an, aber unter Verweigerung von 2 Tonbändern, welche sich in diesen Akten befinden und natürlich unter Verweigerung der schon am 29.11.00 schriftlich angeforderten „heißen Akten"
26.2.01 Gerichtstermin beim VG. Ich bin selbst mit dem RA anwesend. Der RA beantragt dort nochmals unter Vorlage eines Schriftsatzes, wegen verweigerter Akteneinsicht die Vertagung . Die Vertagung wird abgelehnt. Der Verweigerung der Akteneinsicht wird vom VG als für die Klagesache sachfremd und unrelevant abgelehnt (!) Unsere Klage wird nach ca. 2 1/4 stündiger Verhandlung schließlich in allen Punkten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf DM 30.000,-- festgesetzt.

Fazit: Das VG hat die Behörde AOL gegen Recht und Gesetz und unter Verletzung der Menschenrechte (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) volle Rückendeckung für alle seine Vor(ver)gehen gegeben. Die entspricht einer hochgradigen Rechtsbeugung und eines parteiischen Verhaltens.

10.3.01

Zeitungsartikel: Ist Streit zu Ende nach Sieg vor Gericht? Bürgerinitiative verliert Klage gegen Abwasserverband

13.3.01 Unser Anwalt reist auf eigenen Wunsch von Nürnberg an, um allen Betroffenen von der Verhandlung zu berichten und um das weitere Vorgehen zu beraten. Es bleibt demnach der Schluß: Um weitere Zwangsgeldforderungen zu blockieren, müßten auch die anderen Betroffenen die Widerspruchsklage einreichen. Ohne daß der RA uns aber auf die Frage nach den Kosten informativ geantwortet hat, beschließen wir dieses Vorgehen.

Nachfragen an anderer Stelle ergeben, daß uns das erste verlorenen Widerspruchsverfahren in der Hauptsache ca. DM 9000,-- kosten wird.(!)

 

Praktisch ab diesem Zeitpunkt läßt RA Naujoks aus Happurg nichts mehr von sich hören und bricht jeglichen Kontakt mit uns ab. Selbst das schriftliche VG- Urteil händigt er mir nicht aus. Aufforderungen zur Rückgabe aller Akten ignoriert er trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung. Es ergeht Beschwerde an die RA-Kammer. Am 2.7.01 erhalte ich auf Anforderung beim VG-Augsburg nun diverse Akten´. Darunter -man staun - auch einen Antrag auf Berufung beim VGH wegen des erstinstanzlichen Urteils, welchen er aber trotz Ankündigung nicht begründet hat.

Somit auch negativer Beschluß gegen uns.

Über eine Mahnung zu einem weiteren verfügten Zwangsgeld über DM 1500.-- erfahre ich nun, daß der Zweckverband dem Anwalt einen weiteren Anschlußtermin für mich zugeleitet hat. Keines dieser Schreiben hat er an mich weitergeleitet!

Wir müssen dringend vermuten, daß sich dieser Anwalt mit der Gegenseite „arrangiert" hat.

 

18.3.01 Wir ziehen den Auftrag an den RA zur Einleitung der Widerspruchsverfahren zurück.
24.3.01 Wir haben nun den zivilgerichtlichen Weg eingeschlagen und bei der Polizei Anzeige gegen den AOL wegen Nötigung und Verletzung der Menschenrechte erstattet. Nun ist der Staatsanwalt gefragt. Dazu wird ein Gutachten erstellt.
 

Seit der Zwangsgeldsache hat der AOL inzwischen nichts mehr unternommen und auch für die anderen Mitstreiter den Anschlußtermin auf 15.3.01 verlängert, widrigenfalls Zwangsgeld von DM 500,-- erhoben wird. Wir haben nichts unternommen.

 

30.3.01 Die meisten Mitstreiter erhalten nun die „Ankündigung einer Zwangsvollstreckung" zur Zahlung des Zwangsgeldes.

Auf Anraten werden wir auch weiterhin keine Zwangsgeldzahlung leisten und auch keinen Anschluß realisieren. Den evtl. Gerichtsvollzieher können wir aufgrund der Anzeige wieder heimschicken.

Allerdings erscheint nun die finanzielle Zermürbungstaktik zu greifen, denn einige der Mitstreiter sehen sich nun genötigt, um weiteren finanziellen Belastungen auszuweichen, den Anschluß bei weiterlaufendem Rechtsverfahren unter Protest und unter Androhung einer evtl. Schadensersatzklage nun doch zu vollziehen.

April 2001 Mit Wirksamkeit ab April 2001 wurden vom AOL sowohl die Entwässerungssatzung (EWS) als auch die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) geändert.
Juni 2001 Die „Erstausgabe" der Zwangsvollstreckung wird vom AOL nun nicht mehr weiterverfolgt.

Dafür erhalten die meisten einen „Pfändungs- und Vollstreckungsbeschluß" der vom AOL als Behörde ausgestellt und vom Amtsgericht bestätigt wurde. Dieser wendet sich direkt an Arbeitgeber, Girokonten usw. als sogenannte „Drittschuldner"

Teilweise wird von dort auch die Pfändung vollzogen.

15.6.01 Um sicherzugehen beantragen wir beim VG- Augsburg die Aussetzung des Pfändungsbegehrens wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG.
20.6.01 Erwartungsgemäß wird der Antrag an das AG-Lindau verwiesen, da dieser Rechtsweg zum VG unzulässig ist!

Der Rechtspleger beim AG erklärt, daß dieses Verfahren nur durch eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO aufgehalten werden kann.

5.7.01 Die ersten Gebührenbescheide vom AOL an die Anzuschließenden zugestellt. Dagegen haben wir Widerspruch eingelegt.
15.7.01 Wir lassen uns auch vom einem Rechtsanwalt beraten und erheben Vollstreckungs- gegenklage nach § 767 ZPO mit Antrag auf einstweilige Einstellung des Vollstreck- ungsverfahrens gem § 769 ZPO beim Amtsgericht Lindau.
24.7.01 Obwohl dies eine zivilrechtliche Angelegenheit ist, bezieht sich das AG aber auf den verwaltungsrechtlichen Hintergrund und schlägt vor, die Klage zurückzuziehen, da das AG diese nicht beurteilen dürfe(!). Wir tun das zunächst nicht und bestehen auf die Klagezustellung.
3.8.01 Das AG gibt uns zu verstehen,daß die Klage bei einer Verhandlung an das Verwaltungsgericht verwiesen werden muß. Wir sollen dazu umgehend eine Mitteilung erhalten.

Dies beißt sich aber nun gewaltig mit der Abweisung des Antrages durch das VG an das AG -Lindau (s. 15.6.01).

7.8.01 Wir erkundigen uns nochmals bei einem anderen Rechtsanwalt nach der Zuständigkeit für die Vollstreckungsgegenklage. Auch er bestätigt die Zuständigkeit des Zivilgerichts.
8.8.01 Wir verlangen vom Amtsgericht bezüglich einer Verweisung zum VG eine ausführliche Begründung mit Quellennachweis.
9.8.01 Dem Widerspruch (s. 5.7.01) wird unerwartet mit einem 20 %igen Abschlag abgeholfen (!!??). Auf die Widerspruchsbegründung wird nicht eingegangen.
11.8.01 Den ersten des „harten Kern" wurde inzwischen das erste Zwangsgeld per „Pfändungs- und Übereisungsbeschluß" vom Konto abgebucht. Weitere Pfändungen (Steigerungsrate 800.-- / 1500,-- / 4000,-- ) sind für diese nicht mehr tragbar. Unter Protest und Vorbehalt wird dem Anschluß nun zugestimmt.

Die Vollstreckungsgegenklage wird aber weiterverfolgt.

11.8.01 Gleichzeitig wird Anspruch auf die staatlichen Zuschüsse erhoben die für die Pumpwerke ( lt. dem Erläuterungsbericht zur Beantragung der Zuschüsse) vermutlich zugeteilt, aber nicht weitergegeben wurden. Die Einsicht in diese Unterlagen wurde vom AOL schon im Zusammenhang mit der Widerspruchsklage verweigert(!).
12.8.01 Trotz schlechter Erfahrungen mit Anwälten beschließen wir die Vollstreckungsgegen- klage einem Anwalt zu übergeben, um dies profimäßig zu handhaben.
Aug. bis Okt. 01 Inzwischen haben auch die restlichen Betroffenen die Gebührenbescheide erhalten, -hier aber bereits mit dem erkämpften Gebührenabschlag von 20 %. Gegen alle Bescheide wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt.

 

Inzwischen betreibt der AOL die Zwangsgeldpfändungen gestützt auf das Urteil vom 26.2.01, rücksichtslos, ohne daß wir dagegen wirksam einschreiten können. Schließe ich selbst bis zum Termin 20.10.01 nicht an, so würde ein bereits angekündigtes weiteres Zwangsgeld von DM 4000,-- fällig.

Zur Vermeidung dieser Belastungen mit ungewissem Ausgang sind wir nun genötigt den Kanalanschluß zu beauftragen, welcher termingerecht fertiggestellt wird.

 

Nov. 2001

Das Landratsamt lehnt diese Widersprüche in seinem Bescheid im ganzen Umfang ab, und kassiert dafür teilweise wieder Wiederspruchsgebühren von je DM 400,-- bis 800,.. DM.

Ein weiterer Teil der Betroffenen gibt den Kampf nun auf und läßt den Bescheid „rechtswirksam“ werden.

Ein anderer Teil zwingt -nach zwei Ablehnungen- das Landratsamt unter Androhung der Veröffentlichung dazu, die Bearbeitung der Widersrüche bis zum Ergebnis von Klägern (s. Dezember 2001) auszusetzen und sichert sich damit ohne weiteren finanziellen Schaden die Möglichkeit weiterer rechtlicher Schritte.

Dez 2001

Gegen den ersten Widerspruchsbescheid wird Klage eingereicht, eine weitere Klage erfolgt in Ruheposition zur ersten Klage. Bis heute, Mai 2002, erfolgte vom Gericht keine Bearbeitung.

 

Jetzt, nachdem die Kacke ins Klärwerk des AOL gepumpt werden muß, läßt sich das Verwaltungsgericht offenbar Zeit mit der Bearbeitung (im Gegensatz zum Anschlußbescheid, bei welchem alle Klagen sehr flott zu unseren Ungunsten bearbeitet wurden).

Unsere wertvollen biologischen Pflanzenkläranlagen für gesamt 83 EW können wir nun als Pflanzenbiotop erhalten.
Für Klärzwecke können wir sie nicht mehr weiter nutzen. Eine Schande ist das!!!

 

Fortsetzung folgt....?

 

Zwischen diesen Stationen lief viel Schriftverkehr - mit Hochs und Tiefs im Wechselbad. Der Baubeginn hat uns alle sehr mitgenommen, doch meinten wir, das Recht würde von Richtern schon zurechtgerückt. Das taten diese auch - aber gegen uns. Dabei sind wir der Meinung, daß das Gesetz und Verordnungen schon für uns sprechen (z. B. ROkAbw, BayWG Art. 41 j mit Anhängen I. 41 d (Rechtsvorschrift) und II. 41 d (Vollzugsvorschrift)). Viele Versuche zur vorzeitigen rechtlichen Klärung, was die Kanalverlegung betrifft (bei vorhandenen DA), wurde vom AOL vereitelt oder umgangen. Die Maßnahmen der Gemeinden und Zweckverbände sind von der Kosten-Nutzenseite her gesehen völlig unverständlich. Warum werden hier Verstand und Bürgerrechte mit Füßen getreten? Warum werden idealistische Bürger, die sich entgegen aller Politikverdrossenheit für ihre Sache, die Umwelt und eine Senkung der Gemeindeausgaben einsetzen, schlichtweg ignoriert bzw. unterdrückt? Da bleibt nur noch übrig, an einen großangelegten Komplott zu denken, welcher sich finanzielle Pfründe nicht nehmen lassen will.

Fritz Fuchs

Vorsitzender der IDEALE e.V., Mitglied der ADAB

Hergatz, 1.10.2000.

 


Bearbeitet am 19.05.02

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